Eigentumsdelikte an Tieren: Eine rechtliche Grauzone im spanischen Recht
Was passiert rechtlich, wenn ein Tier gestohlen oder sich unerlaubt angeeignet wird? Seit der Reform des spanischen Zivilrechts im Jahr 2022 ist die Antwort nicht mehr ganz eindeutig. Tiere gelten in Spanien seither nicht mehr als „Sachen“, sondern als fühlende Lebewesen mit eigener rechtlicher Stellung. Das hat weitreichende Konsequenzen – auch für Fälle von Diebstahl, Unterschlagung oder unerlaubter Aneignung.
Tiere sind keine Sachen mehr – und damit nicht mehr strafrechtlich geschützt?
Mit dem Inkrafttreten der Ley 17/2021 am 5. Januar 2022 wurde im spanischen Zivilgesetzbuch festgelegt, dass Tiere „fühlende Lebewesen“ sind. Das bedeutet: Sie unterliegen nicht mehr automatisch dem Strafrechtsschutz, der für Sachen gilt.
Früher galt das Strafrecht bei Vermögensdelikten wie Diebstahl oder Unterschlagung automatisch auch für Tiere. Doch dieser Schutz entfiel mit der neuen Gesetzeslage – denn diese Delikte setzen voraus, dass es sich beim Tatobjekt um eine bewegliche Sache handelt.
Reformchance verpasst: Keine Rückkehr ins Strafrecht
Im März 2023 trat eine umfassende Reform des Strafrechts in Kraft (Ley Orgánica 3/2023), mit der Tierschutzverstöße verschärft geahndet werden. Doch ausgerechnet Eigentumsdelikte an Tieren wurden in dieser Reform nicht berücksichtigt. Die „Strafbarkeitslücke“, die mit der zivilrechtlichen Reform entstanden war, blieb bestehen.
Verwaltungsrecht statt Strafrecht
Stattdessen wurde das „Wegnehmen“ oder „sich Aneignen“ eines Tieres nun erstmals als Ordnungswidrigkeit in eine Verwaltungsnorm aufgenommen: Die Ley 7/2023 zur Förderung des Tierschutzes stellt seit dem 29. September 2023 den Diebstahl, Raub oder die Unterschlagung eines Tieres als schwere Ordnungswidrigkeit unter Strafe – mit Bußgeldern zwischen 10.001 und 50.000 Euro.
Aber: Viele Tiere sind gar nicht erfasst
Ein großer Haken bleibt: Viele Tierarten fallen gar nicht unter diese neue Regelung. Zum Beispiel:
- Nutztiere wie Schweine, Rinder oder Hühner
- Versuchstiere in der Forschung
- Wildtiere
- Jagdhunde, Polizeihunde, Tiere des Militärs
- Tiere, die bei Sportveranstaltungen oder zur Arbeit eingesetzt werden
Für sie gibt es weder strafrechtlichen noch verwaltungsrechtlichen Schutz, wenn sie gestohlen oder unterschlagen werden. Auch in spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. für Tierversuche oder landwirtschaftliche Tierhaltung) fehlen entsprechende Regelungen. Hier bleibt nur der zivilrechtliche Weg, z. B. über eine Klage auf Schadensersatz – ein aufwändiger und teurer Prozess.
Ausnahme: Tiere in Notlagen
Ein Lichtblick: Wer ein offensichtlich vernachlässigtes oder misshandeltes Tier findet, darf es laut Artikel 611 des neuen Zivilgesetzbuches behalten – ohne sich der Unterschlagung schuldig zu machen. Voraussetzung: Der Fund und der Verdacht auf Misshandlung oder Vernachlässigung müssen umgehend den Behörden gemeldet werden.
Fazit
- Strafrechtlich sind Tiere nicht mehr vor Diebstahl oder Unterschlagung geschützt, da sie keine „Sachen“ mehr sind.
- Verwaltungsrechtlich sind sie teilweise geschützt – aber nur bestimmte Tiere und erst seit September 2023.
- Viele Tiere sind gar nicht geschützt, weder straf- noch verwaltungsrechtlich.
- Nur die Zivilklage bleibt als Rechtsweg für betroffene Tierhalter – sofern das Tier nicht zu einer der ausgeschlossenen Gruppen gehört.
Die Gesetzesreformen haben zwar Fortschritte im Tierschutz gebracht – aber im Bereich der Eigentumsdelikte an Tieren besteht nach wie vor dringender gesetzlicher Nachbesserungsbedarf.
F.S.
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