Gericht bestätigt: Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen Haustierhaltung untersagen
Ein Gericht erster Instanz in Vigo hat entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften die Haltung von Haustieren in Wohnungen untersagen können. Anlass war die Klage eines Eigentümers, dem seine Gemeinschaft verboten hatte, einen Hund in seiner Wohnung zu halten.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein im Dezember 2023 gefasster Beschluss der Gemeinschaft, mit dem ein bereits bestehendes Verbot der Tierhaltung im Gebäude bekräftigt wurde. Der Kläger focht diesen Beschluss an und machte geltend, er habe das Recht, mit seinem Hund – einem Pudel – zusammenzuleben, zumal das Tier keine Störungen verursache und nach geltendem Recht als Teil des Familienverbunds anzusehen sei.
Zur Begründung berief er sich insbesondere auf das Gesetz 7/2023 zum Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Tieren. Dieses schütze das Zusammenleben mit Haustieren im häuslichen Bereich und stehe daher dem Verbot entgegen.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieses Gesetz „kein absolutes und uneingeschränktes Recht auf die Haltung von Haustieren“ begründet. Vielmehr schaffe es einen rechtlichen Rahmen, der in erster Linie auf das Wohlergehen der Tiere ausgerichtet sei. Es regelt somit die Bedingungen ihrer Haltung, garantiert jedoch nicht deren Zulässigkeit in jedem Umfeld.
Einschränkungen im Interesse des Gemeinwohls
In seiner Entscheidung ordnet das Gericht die Vorschriften zudem in das System des Wohnungseigentumsrechts ein. Dabei verweist es auf die ständige Rechtsprechung, wonach das Eigentumsrecht nicht unbegrenzt ist. Das Leben in einer Gemeinschaft erfordere vielmehr die Hinnahme bestimmter Einschränkungen im Interesse des Gemeinwohls.
Im konkreten Fall handelte es sich auch nicht um eine neu eingeführte Regelung. Bereits im Jahr 2010 hatte die Gemeinschaft eine Hausordnung beschlossen, die die Tierhaltung untersagte. Diese wurde 2011 in die Satzung aufgenommen und einstimmig bestätigt.
Bedeutung maß das Gericht zudem dem Verhalten des Klägers bei. Ihm war das Verbot bereits vor der Anschaffung des Hundes bekannt. Dennoch entschied er sich, das Tier zu halten, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, die Satzung auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg ändern zu lassen. Das Gericht wertete dies als bewussten Verstoß, der seine Klage zusätzlich schwächt.
Auch einen Rechtsmissbrauch durch die Gemeinschaft verneinte das Gericht. Das Verbot beruhe auf früheren Konflikten innerhalb der Hausgemeinschaft, gelte für alle Eigentümer gleichermaßen und sei weder willkürlich noch diskriminierend.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass kein Widerspruch zwischen den tierschutzrechtlichen Vorschriften und den gemeinschaftlichen Regelungen besteht. Der angefochtene Beschluss verstoße nicht gegen das Gesetz 7/2023.
Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde freigesprochen, der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
F.S.
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