Kritik am neuen Entwurf der Strafprozessordnung: Rückschritt für den Tierschutz?

Veröffentlicht am : 26. November 2025
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Hintergrund: Der Weg des Gesetzes

Im Jahr 2021 veröffentlichte das spanische Justizministerium den Text und die Begründung des Vorentwurfs zur neuen Strafprozessordnung, um die Phase der öffentlichen Anhörung einzuleiten und der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen einzureichen.

Am 29. Oktober 2025 beschloss die Regierung nun, den Text als Organisches Gesetz auf den parlamentarischen Weg zu bringen, mit dem Ziel, die Reform 2028 in Kraft treten zu lassen. Seitdem melden sich verschiedene Institutionen aus dem Bereich des Tierrechts mit deutlicher Kritik – vor allem wegen der vorgesehenen Einschränkungen der acusación popular, der öffentlichen Nebenklage.

Eine warnende Stimme aus der Praxis

María Teresa Bautista Garrastazu, Mitglied der Tierrechtskommission der Anwaltskammer von Las Palmas, hat hierzu einen ausführlichen Meinungsbeitrag verfasst, der vom spanischen Anwaltsrat veröffentlicht wurde.

Sie bezeichnet den aktuellen Vorschlag als „Rückschritt“. Konkret kritisiert sie:

  • ein faktisches Verbot der öffentlichen Nebenklage bei Delikten gegen die Tierwelt, bei Tiermisshandlung und Tieraussetzung,
  • die Einführung einer „Opportunitätseinstellung“,
  • die Nichtanwendung des Opferstatuts auf Tierschutzvereine,
  • sowie den Ausschluss der acusación popular aus der Vollstreckungsphase.

Der Knackpunkt: Artikel 103

Der zentrale Streitpunkt ist Artikel 103 des künftigen Gesetzes. Dort wird abschließend aufgelistet, bei welchen Straftaten die öffentliche Nebenklage zulässig sein soll. Straftatbestände, die nicht aufgeführt sind, wären damit ausgeschlossen – darunter auch Tiermisshandlung und Tieraussetzung.

Bautista betont, dass viele Fortschritte im Bereich des strafrechtlichen Tierschutzes in den vergangenen Jahren nur dank der Beteiligung der öffentlichen Nebenklage erreicht worden seien. Es sei daher „befremdlich“, gerade sie nun auszuschließen – es sei denn, so ihre zugespitzte Formulierung, jemand mit Interessen entgegen dem Tierschutz hätte Druck ausgeübt.

Widerspruch zur eigenen Begründung

Zudem wirft sie den Verantwortlichen „Inkonsequenz“ vor. In der vorbereitenden Begründung zum Vorentwurf habe die Regierung ausdrücklich erklärt, die öffentliche Nebenklage für die Verteidigung diffuser Interessen beibehalten zu wollen – also solcher Interessen, die weder die Person noch das Vermögen eines bestimmten Individuums betreffen, die aber die Gesellschaft insgesamt berühren.

Warum Tierschutz ein diffuses Interesse darstellt

Gerade für Tierschutzorganisationen sei klar, dass Tieraussetzung und Tiermisshandlung sie „in legitimer und indirekter Weise“ betreffen und sie sozial dazu verpflichten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gerichts gegen solche Taten vorzugehen. Daher sei das Vorliegen eines diffusen Interesses „unbestreitbar“.

Aus Gründen der Kohärenz müsse daher anerkannt werden, dass die Sorge um das Wohl der Tiere – ihnen Leid, Hunger oder Kälte zu ersparen – ein solches diffuses Interesse darstelle. Wer diese Interessen künftig verteidigen solle, falls die öffentliche Nebenklage abgeschafft werde, sei völlig offen. Eine Alternative wäre, Tierschutzvereine als acusación particular, also als geschädigte Nebenklage, zuzulassen. Doch laut den einschlägigen Artikeln 92 ff. sei dies nach aktuellem Stand gerade nicht vorgesehen.

Verfassungsgericht und Rechtsprechung als klare Referenz

Bautista Garrastazu erinnert daran, dass das spanische Verfassungsgericht in mehreren Entscheidungen – die später von weiteren Gerichten aufgegriffen wurden – die zentrale Rolle der acusación popular betont hat. Ein Beispiel ist ein Beschluss der Provinz­audienz Las Palmas vom 4. November 2020. In dem Verfahren ging es um einen Fall von Tiermisshandlung mit tödlichem Ausgang. Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass die öffentliche Nebenklage „im Interesse der Allgemeinheit“ handelt, zugleich aber auch ein persönliches Interesse wahrt – nämlich dann, wenn sich dieses nur durch die Verteidigung des Allgemeininteresses schützen lässt.

Die anwaltliche Autorin verweist darauf, dass die juristische Literatur klar anerkennt:
Die öffentliche Nebenklage spielt eine entscheidende Rolle bei der Verfolgung von Straftaten, die ein Rechtsgut betreffen, das zum gesellschaftlichen Vermögen gehört. Gerade in solchen Bereichen habe sich die Staatsanwaltschaft häufig durch „geringen Eifer“ ausgezeichnet. Dieses Instrument dürfe daher nicht aufgrund einzelner politisch motivierter Missbräuche in Misskredit geraten. Außerdem sei die öffentliche Nebenklage in Artikel 125 der Verfassung ausdrücklich als ein Weg der Bürgerbeteiligung an der Rechtspflege verankert.

Die Realität in Tierschutzverfahren

Bautista schildert zugleich die Praxis vor Gericht: In Fällen von Tiermisshandlung sei „in der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren“ der Tierhalter selbst der Täter – und diese würden sich naturgemäß nicht selbst belasten. Die Staatsanwaltschaft wiederum strebe in vielen Verfahren über Zustimmungslösungen mindere Strafen an, um die Abläufe zu beschleunigen.

Darüber hinaus nehme die Staatsanwaltschaft in der Vollstreckungsphase meist gar nicht erst teil – häufig werde dann die verhängte Haftstrafe ausgesetzt. Persönliche Beteiligung in der Ermittlungsphase sei ebenfalls selten. Es gebe Fälle, in denen Staatsanwälte ohne wesentliche Beweiserhebung die endgültige oder vorläufige Einstellung des Verfahrens beantragten. Erst die öffentlichen und privaten Nebenklagen seien es, die solche Verfahren wieder aufnehmen.

Dabei gehe es nicht darum, die Staatsanwaltschaft zu verurteilen, betont Bautista. Sie konstatiere lediglich, dass deren Arbeit oft auf eine formale Gerechtigkeit ziele, während die öffentliche und die private Nebenklage eine materielle Gerechtigkeit verfolgen – also eine, die dem tatsächlichen Geschehen gerecht wird.

„Der Staat irrt – man darf nicht alle über einen Kamm scheren“

Für Bautista steht fest: Der Staat leiste sich einen schwerwiegenden Fehler, wenn er eine lange Liste von Delikten festlegt, bei denen die öffentliche Nebenklage ausgeschlossen ist. Wo es in der Vergangenheit zu missbräuchlicher Nutzung gekommen sei, könne man durchaus Kontrollmechanismen einführen. Doch dürfe man nicht „die Gerechten für die Sünder“ bestrafen.

Folge man dieser Logik, so Bautista pointiert, müsste man konsequenterweise auch Staatsanwälte und Richter abschaffen, „weil es auch dort gelegentlich Machtmissbrauch oder Korruption gibt“. Das wäre gleichbedeutend mit der Abschaffung der Justiz selbst – ein offensichtlich absurder Gedanke.

Öffnung mit doppeltem Boden

Selbst wenn der Gesetzgeber eines Tages beschließen sollte, die öffentliche Nebenklage bei Tiermisshandlung und Tieraussetzung wieder zuzulassen, wäre das Problem nach Einschätzung Bautistas nicht gelöst. Denn parallel entstehe eine neue Konstruktion, die der Staatsanwaltschaft eine diskretionäre Entscheidungsbefugnis einräume. Damit würde der Handlungsspielraum der Tierschutzorganisationen erneut eingeschränkt.

Legalitätsprinzip kontra Opportunitätsprinzip

Die Juristin erinnert daran, dass das Legalitätsprinzip und das Opportunitätsprinzip einander widersprechen. Letzteres solle laut Regierungsbegründung die Gerichte von einer Vielzahl unbearbeiteter Fälle entlasten. Doch Bautista bezweifelt die Legitimität dieses Ansatzes: Eine derart weitreichende Ermessenbefugnis könne Misstrauen hervor­rufen und öffne Tür und Tor für Willkür. Zwar gebe es ähnliche Modelle in Ländern wie Deutschland oder Italien, jedoch seien sie mit dem geplanten spanischen System „nicht identisch“.

Was der Staatsanwaltschaft künftig erlaubt wäre

Nach dem neuen Regelungsvorschlag – ab Artikel 164 des künftigen Gesetzes – könnte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren beenden, wenn sie die Strafe für „unnötig oder kontraproduktiv“ hält. Zwar werde zugesichert, dass solche Entscheidungen nicht willkürlich ausfallen und ein Juez de Garantías sie überwachen werde. Gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft könne man diesen Richter anrufen – doch gegen dessen Entscheidung wiederum sei kein Rechtsmittel vorgesehen.

Bautista erläutert die Folgen an einem praktischen Beispiel:
Wenn sich eine Tierschutzorganisation als acusación particular – also als geschädigte Nebenklage – in ein Verfahren einbringen möchte, könne der Staatsanwalt ihre Berechtigung per Dekret verneinen. Wird diese Entscheidung angefochten und der Garantierichter bestätigt sie, gibt es keine weitere Instanz, an die man sich wenden kann. Ein Zustand, den die Anwältin als „offensichtlich unfair“ bezeichnet.

Besonders brisant ist:
Diese neue Befugnis gilt bei Straftaten, deren Strafrahmen nicht über drei Jahre hinausgeht – also genau in dem Bereich, in dem sich die meisten Delikte gegen Tiere bewegen. Die Staatsanwaltschaft würde dabei nach den Vorgaben der Generalstaatsanwaltschaft handeln, deren Leitung auf Vorschlag der Regierung ernannt wird.

Einfluss der Exekutive

Unterm Strich bedeutet dies nach Bautistas Darstellung: Die Regierung könnte mittelbar Einfluss darauf nehmen, welche Fälle verfolgt und welche eingestellt werden. Gerade im Bereich des strafrechtlichen Tierschutzes, der ohnehin durch niedrige Strafmaße geprägt ist, hält die Anwältin diese Entwicklung für „besonders alarmierend“.

„Weder als öffentliche noch als private Nebenklage“

Bautista Garrastazu findet deutliche Worte: Weder in der öffentlichen noch in der privaten Nebenklage werde man Tierschutzorganisationen künftig „zu Wort kommen lassen“. Dabei wäre die Lösung nach ihrer Ansicht nicht kompliziert: Man könnte die öffentliche Nebenklage durchaus entbehrlich machen, wenn Tierschutzvereine – auch juristische Fachverbände – als Opfer anerkannt würden, weil sie durch Delikte gegen Tiere unmittelbar betroffen seien.

Sie verweist darauf, dass es bereits heute Rechtsprechung gibt, die eine Beteiligung als acusación particular zulässt, selbst wenn kein unmittelbarer Vermögensschaden vorliegt. Entscheidend sei, dass die Satzung und der gesetzliche Auftrag der Organisation eindeutig auf den Schutz von Tieren ausgerichtet sind.

Verwirrende Regelungen im künftigen Opferstatut

Besonders kritisch sieht Bautista die Entwürfe der Artikel 92 und 97, die das neue Opferstatut regeln sollen. Diese Bestimmungen seien „unverständlich, widersprüchlich und werfen grundlegende Fragen auf“.

Nach gängiger strafprozessualer Logik sei Opfer die Person, die zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat geltend machen könne – im Fall der Tiermisshandlung wäre das meist der Tierhalter. Doch genau dieser sei in der Praxis oft der Täter. Eine Konstellation, die den Entwurf aus Sicht der Anwältin „absurd“ macht.

Opfer, Geschädigte, Beleidigte – und Ausschlüsse

Der Entwurf unterscheidet zwischen Geschädigten und Beleidigten (perjudicados und ofendidos).

  • Ein Geschädigter ist, wer einen Vermögensschaden erleidet.
  • Ein Beleidigter ist, wessen Gefühle oder Interessen verletzt wurden.

Tierschutzvereine könnten daher grundsätzlich als „Beleidigte“ gelten. Doch die Norm widerspricht sich selbst: Bei sogenannten öffentlichen Delikten könne niemand – weder Person noch Organisation – als Opfer gelten. Die Nebenklage sei nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen werde. Aus Sicht Bautistas wäre es wesentlich sinnvoller gewesen, das Opferstatut zu modernisieren und zu erweitern, anstatt es weiter einzuschränken.

Sie weist außerdem darauf hin, dass zwar auch Personen, die unmittelbar geschädigt wurden, als Opfer anerkannt werden sollen. Doch wenn der Schaden aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht herrührt, entfällt der Opferstatus. Dies wirft die Frage auf, ob indirekte Schäden – ohne gesetzliche Verpflichtung – anerkannt würden. Der Entwurf spricht an dieser Stelle ausschließlich von natürlichen Personen, was zusätzliche Zweifel erzeugt.

Unklar bleibt auch, ob Menschen, die unter dem Verlust eines Tieres leiden – ähnlich Angehörigen eines verstorbenen Menschen –, als Opfer gelten könnten.

Rückschritt im Vergleich zur bisherigen Praxis

Bislang konnten Personen oder Organisationen mit Tierschutzauftrag auch ohne Eigentum am betroffenen Tier als private Nebenkläger auftreten. Ein wirtschaftlicher Schaden genügte als Grundlage. Nach dem neuen Entwurf soll genau das nicht mehr möglich sein:

  • Verbände seien keine „beleidigten“ Opfer,
  • sie erleiden keinen direkten materiellen Schaden,
  • und indirekte Schäden seien nicht ausreichend.
    Da Delikte gegen Tiere zudem als Vergehen betrachtet werden, die nur öffentliche oder kollektive Interessen betreffen, könnten Tierschutzorganisationen künftig gar nicht mehr als private Nebenkläger auftreten.

Diese Kategorisierung sei problematisch, so Bautista, denn kollektive Interessen ähneln den diffusen Interessen, die man eigentlich verteidigen müsste. Die gesetzliche Formulierung sei daher schlicht „zu unpräzise“.

Tiere als Opfer – und die Rolle der Verbände

Der Entwurf sieht vor, dass Opferverbände eine private Nebenklage führen dürfen. Da misshandelte, vernachlässigte oder getötete Tiere eindeutig Opfer seien, stellt sich für Bautista die Frage, ob Tierschutzorganisationen dann nicht ebenfalls solche Verbände darstellen. Warum man klare Normen durch vage und widersprüchliche Formulierungen ersetzt, sei nicht nachvollziehbar.

Ihr Fazit: Tierschutzorganisationen streben Rechtssicherheit, keine Unklarheit an – der Entwurf sorge jedoch genau für Letztere.

Eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten – selbst bei Rücknahme des Ausschlusses

Bautista entwirft zum Schluss ein Szenario: Selbst wenn die öffentliche Nebenklage – nach einem politischen Umdenken – wieder an Verfahren wegen Tiermisshandlung oder Tieraussetzung teilnehmen dürfte, bliebe ihr Einfluss massiv eingeschränkt. Denn das künftige Gesetz beschneide das ius in procedendo, also das Recht auf aktive Mitwirkung im Prozess.

Heute gilt: Sobald ein Urteil vorliegt, werden private und öffentliche Nebenklage gleichbehandelt. Sie können Maßnahmen anregen – etwa Empathie-Trainings, gemeinnützige Arbeit oder die Sicherstellung, dass beschlagnahmte Tiere nicht an die Täter zurückgelangen. Ein aktueller Fall belege die Bedeutung dieser Beteiligung: Nur dank einer privaten Nebenklage habe ein verurteilter Jäger seine Hunde nicht über Dritte zurückerhalten.

Die Vollstreckung – ein blinder Fleck des Entwurfs

Der neue Gesetzesentwurf regelt die Vollstreckungsphase, blendet die öffentliche Nebenklage jedoch komplett aus – „als gäbe es sie nicht“, so Bautista. In der Begründung zum ursprünglichen Entwurf heiße es sogar ausdrücklich, dass ihre Teilnahme in der Vollstreckung nicht vorgesehen sei, weil ihre „Gründe“ dort angeblich nicht relevant seien. Damit streiche der Gesetzgeber gerade jene Akteure, die sicherstellen wollen, dass ohnehin milde Strafen überhaupt wirksam werden.

Die Anwältin verweist darauf, wie entscheidend diese Phase ist: Die Nebenklagen bemühen sich darum, dass Haftstrafen tatsächlich angetreten oder – falls sie ausgesetzt werden – mit klaren, strengen Voraussetzungen verbunden sind.

Praktische Arbeit der Nebenklagen: Individuelle Bewertung statt Pauschalentscheid

In der Praxis zeigt sich früh, ob ein Haftantritt realistisch ist. Falls nicht, ändern Nebenklagevertreter ihre Strategie: Sie beantragen lange Bewährungszeiten, fünfjährige Tierhaltungsverbote, gemeinnützige Tätigkeiten, spezielle Schulungen oder regelmäßige Kontrollen durch die Umwelt- und Tierschutz­einheit Seprona.

Viele Beschuldigte seien Jäger oder Viehhalter, erklärt Bautista – Gruppen, bei denen eine individuelle Bewertung besonders wichtig sei. Diese Arbeit leisten heute in erster Linie die privaten und öffentlichen Nebenklagen. Die Staatsanwaltschaft hingegen gehe selten derart tief in die Fälle hinein und habe kaum persönlichen Kontakt zum Umfeld der Angeklagten.

Wenn nur die Staatsanwaltschaft beteiligt ist

Bautista fasst zusammen: In Verfahren, an denen lediglich die Staatsanwaltschaft beteiligt ist, falle die Strafe meist auf das Mindestmaß. Für die Aussetzung der Haft genüge dann oft lediglich die generelle Auflage, während der Bewährungszeit nicht erneut straffällig zu werden. Trotzdem erachte die Regierung die Arbeit der Nebenklagen als „nicht gerechtfertigt“.

„Das Ende der strafrechtlichen Verteidigung der Tiere“

Ihr Fazit ist entsprechend ernüchternd: Der Entwurf markiere faktisch das Ende der strafrechtlichen Verteidigung der Rechte der Tiere. Wenn weder öffentliche noch private Nebenklagen angemessen zugelassen würden und die Vollstreckungsphase ohne deren Stimme bleibe, verliere der Tierschutz eines seiner wichtigsten Instrumente im Strafverfahren.

F.S.

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