Kündigung wegen Tierarzt-Notfall unwirksam: Gericht schützt Arbeitnehmerin nach Einschläferung ihres Hundes
Das Sozialgericht Nr. 25 von Barcelona hat kürzlich ein Urteil erlassen, in dem das Gericht erklärt das Gericht die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam erklärte, die ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, um ihren Hund notfallmäßig zu einem Tierarzt zu bringen, wo das Tier aufgrund seines kritischen Gesundheitszustands schließlich eingeschläfert wurde.
Der Sachverhalt geht auf den 29. November 2024 zurück. An diesem Tag begab sich die Arbeitnehmerin aus dringendem Anlass in eine Tierklinik, um die Euthanasie und Einäscherung ihres Hundes zu veranlassen. Es handelte sich um ein hochbetagtes Tier, das bereits seit längerer Zeit unter schweren gesundheitlichen Problemen litt. Wie aus den im Urteil festgestellten Tatsachen hervorgeht, verschlechterte sich der Zustand des Hundes plötzlich und unerwartet, sodass ein Eingriff, der ursprünglich für den folgenden Tag geplant war, vorgezogen werden musste.
Das Unternehmen wertete diese Abwesenheit als Teil von insgesamt vier aus seiner Sicht ungerechtfertigten Fehlzeiten an den Tagen 29. November sowie am 3., 9. und 25. Dezember 2024. Auf dieser Grundlage leitete es ein förmliches Disziplinarverfahren ein und sprach anschließend eine fristlose Kündigung aus, da es die Fehlzeiten als besonders schwerwiegenden Verstoß im Sinne des spanischen Arbeitnehmerstatuts sowie des anwendbaren Tarifvertrags einstufte.
Bezüglich der Abwesenheit am 29. November argumentierte das Unternehmen, dass trotz Vorlage einer tierärztlichen Rechnung keine akute und unvorhersehbare Notsituation nachgewiesen sei. Zudem verwies es darauf, dass die auf der Rechnung angegebene Behandlungszeit nach dem regulären Arbeitsende der Arbeitnehmerin gelegen habe. Auch die übrigen Abwesenheiten stellte das Unternehmen wegen angeblich fehlender ausreichender medizinischer oder dokumentarischer Nachweise infrage.
Die Arbeitnehmerin hingegen machte geltend, dass ihre Abwesenheit am 29. November auf eine Situation äußerster Dringlichkeit und Schwere im Zusammenhang mit der Gesundheit ihres Haustieres zurückzuführen gewesen sei. Sie legte tierärztliche Unterlagen vor, die die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Hundes sowie die Notwendigkeit einer Euthanasie aus humanitären Gründen belegten. Hinsichtlich der übrigen Termine räumte sie einzelne Verspätungen und Abwesenheiten ein, verwies jedoch auf gesundheitliche Probleme und auf eine mangelnde Konkretisierung der Vorwürfe durch das Unternehmen.
In seiner rechtlichen Würdigung gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass die Abwesenheit am 29. November nicht als ungerechtfertigt angesehen werden könne, da es sich um eine plötzlich eingetretene, unvorhersehbare und dringende Situation gehandelt habe, die mit dem Leiden des Tieres zusammenhing. Das Urteil betont ausdrücklich, es wäre „unmoralisch“, von der Arbeitnehmerin zu verlangen, die Agonie ihres Hundes bis zum Ende ihrer Arbeitszeit zu verlängern. Zudem hebt das Gericht hervor, dass die Euthanasie unter Beachtung tierärztlicher und humanitärer Kriterien erfolgt sei, wie sie in der geltenden Tierschutzgesetzgebung vorgesehen sind.
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS
Das Gericht stellt außerdem die Zuverlässigkeit der vom Unternehmen vorgelegten Arbeitszeiterfassung zur Begründung einer weiteren angeblichen Abwesenheit infrage und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich in einem Fall lediglich um eine Verspätung und nicht um ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz gehandelt habe, was allenfalls eine mildere Sanktion rechtfertigen würde. Insgesamt bewertet das Gericht nur zwei der vier angeführten Fehlzeiten als möglicherweise ungerechtfertigt, was jedoch nicht ausreicht, um nach dem einschlägigen Tarifvertrag eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Infolgedessen erklärt das Gericht die Kündigung für unwirksam und verpflichtet das Unternehmen, entweder die Arbeitnehmerin wieder einzustellen oder ihr eine Entschädigung in Höhe von 4.116,42 Euro zu zahlen, wobei gegebenenfalls bereits erhaltene Beträge anzurechnen sind.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Obersten Gerichtshof von Katalonien eingelegt werden. Die Entscheidung enthält eine ausdrückliche Würdigung der ethischen und humanitären Gründe im Zusammenhang mit veterinärmedizinischen Notfällen vor dem Hintergrund der zunehmenden rechtlichen Anerkennung des Schutzes und der Würde von Haustieren.
F.S.
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