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Oberster Gerichtshof stellt klar: Schon das Unterlassen grundlegender Versorgung – einschließlich tierärztlicher Behandlung – kann als Tierquälerei strafbar sein

Veröffentlicht am : 07. Mai 2026
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Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat die Revision gegen ein Urteil des Provinzgerichts von Gijón (Audiencia Provincial de Gijón) zurückgewiesen. Dieses hatte im Jahr 2023 die im Juni 2022 verhängte Verurteilung eines Tierhalters wegen fortgesetzter Tierquälerei bestätigt.

Die Ereignisse gehen auf das Jahr 2020 zurück, weshalb der Fall nach der damaligen Fassung des Artikels 337 des Strafgesetzbuches beurteilt wurde, die durch das Organgesetz 1/2015 eingeführt worden war. Obwohl die durch das Organgesetz 3/2023 vorgenommene Reform im Bereich des Tierschutzes bereits in Kraft war, als das Berufungsgericht über die Sache entschied, lehnt der Oberste Gerichtshof es ab, die Sachverhalte dem aktuellen Artikel 340 ter zuzuordnen. Er fügt hinzu, dass die Handlungen – würde man sie nach dem heute geltenden Recht beurteilen – unter den Artikel 340 ff. fallen würden, mit sogar noch schwereren Strafandrohungen.

Der untersuchte Fall betrifft einen Halter, der drei Hunde in seiner Wohnung hielt, ohne ihnen Futter, Wasser oder tierärztliche Versorgung zukommen zu lassen. Infolge dieser Unterlassung zeigte eines der Tiere, ein Welpe, schwere Unterernährung mit ausgeprägter Kachexie, Unterzuckerung, Anämie, Dehydrierung, schwerer Hypothermie sowie massivem Flohbefall und starb nach einer notfallmäßigen Einlieferung in eine Tierklinik. Die beiden anderen Tiere wiesen ebenfalls eine schwere Kachexie infolge von Unterernährung auf.

Aus rechtlicher Sicht unterschied der damals geltende Rahmen zwischen verschiedenen Konstellationen. Artikel 337 stellte die unrechtmäßige Tierquälerei unter Strafe, die „auf jede Weise oder mit jedem Verfahren“ begangen wurde, wenn sie Verletzungen verursachte, die die Gesundheit des Tieres erheblich beeinträchtigten. Absatz 3 sah eine erhöhte Strafe vor, wenn die Handlung den Tod des Tieres verursachte. Der damalige Absatz 4 war für Restfälle vorgesehen, die diese Schwelle nicht erreichten, während der damalige Artikel 337 bis das Aussetzen eines Tieres in eine lebens- oder gesundheitsgefährdende Situation unter Strafe stellte.

Auf dieser Grundlage kamen sowohl das Strafgericht als auch später das Provinzgericht zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine punktuelle Unterlassung oder ein bloßes Absetzen im abstrakten Sinne handelte. Beide Instanzen stellten fest, dass eine anhaltende Entziehung von Nahrung, Wasser und tierärztlicher Versorgung gegenüber drei Tieren vorlag, die allein unter der Obhut des Angeklagten standen, und dass diese Vorgehensweise zu einem extrem schweren klinischen Zustand geführt hatte – mit schwerer Kachexie bei allen drei Hunden und dem Tod eines der Tiere.

Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch im Revisionsverfahren, dass die Strafnormen falsch angewendet worden seien. Er machte geltend, dass eine Unterlassung zwar zu Unterernährung oder körperlicher Verschlechterung führen könne, jedoch nicht die für eine „schwere Beeinträchtigung der Gesundheit“ erforderliche Intensität erreiche. Zudem seien bei den beiden überlebenden Hunden keine Hospitalisierung oder relevanten Folgeschäden festgestellt worden, und ein Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Tod sei nicht hinreichend bewiesen.

Er bestritt außerdem das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes und wies Merkmale wie Grausamkeit, besondere Brutalität oder aktive Gewalt zurück. Auf dieser Grundlage vertrat er die Auffassung, die Tatbestände müssten – wenn überhaupt – einer weniger schweren oder subsidiären Vorschrift zugeordnet werden. Diese Argumentation weist der Oberste Gerichtshof jedoch zurück.

TIERQUÄLEREI MUSS NICHT ZWINGEND EINE AKTIVE GEWALTANWENDUNG UMFASSEN

Ausgehend von diesen Tatsachen bekräftigt der Oberste Gerichtshof einen zentralen Grundsatz der Entscheidung: Tierquälerei setzt nicht zwingend eine aktive Gewalthandlung voraus, da sie „auf jede Weise oder mit jedem Verfahren“ begangen werden kann. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Formulierung ohne Weiteres auch die fortgesetzte Unterlassung grundlegender Pflegeleistungen durch eine Person umfasst, die ein Tier in ihrer Obhut hat.

Der Oberste Gerichtshof stützt seine Argumentation auf frühere Entscheidungen zum Begriff des „schweren Gesundheitsschadens“, ordnet den Fall jedoch zugleich ausdrücklich der Funktion der Revision zu, die einheitliche Auslegung des Strafrechts sicherzustellen und die Rechtssicherheit zu stärken.

In diesem Zusammenhang betont das Gericht, dass das Nichtbereitstellen von Nahrung, Wasser und tierärztlicher Versorgung einen Zustand der Auszehrung hervorrufen kann, der mit dem Überleben oder einer minimalen körperlichen Integrität nicht vereinbar ist. Daher weist es die Auffassung zurück, dass Fälle ohne Schläge oder traumatische Verletzungen automatisch aus dem Bereich der strafrechtlich relevanten Tierquälerei herausfallen müssten.

Die Entscheidung führt zudem einen klinischen Ansatz zur Bewertung der Schadensschwere ein. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist ein „schweres Gesundheitsleid“ anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie etwa der Intensität tierärztlicher Maßnahmen, der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung, der Lebensgefahr, der Dauer der Leiden sowie dem Endergebnis einschließlich des Todes.

Unter Anwendung dieser Kriterien kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der vorliegende Fall eindeutig die Schwelle des schwerwiegendsten Tatbestands überschreitet. Das Urteil spricht von einem „extrem schweren“ Zustand mit gravierenden organischen Schäden bei den überlebenden Tieren sowie dem tödlichen Ausgang beim Welpen, was eine Einstufung als bloß geringfügige Straftat ausschließt.

ES SIND KEINE SCHLÄGE ODER ÄUSSEREN VERLETZUNGEN ERFORDERLICH

Der Oberste Gerichtshof stellt zudem klar, dass das Fehlen von Schlägen oder äußerlich sichtbaren Verletzungen die Schwere der Straftat nicht mindert. Die Kammer erinnert daran, dass diese Merkmale nicht zum Grundtatbestand gehören und gegebenenfalls lediglich im Bereich von Strafschärfungen relevant sind. Ihr Fehlen schließt daher die Annahme von Tierquälerei nicht aus, wenn die Unterlassung von Pflege zu schweren oder tödlichen gesundheitlichen Folgen führt.

Darüber hinaus hält das Gericht es für ausreichend, dass der Verantwortliche sich der entstandenen Situation der Vernachlässigung bewusst ist und diese trotz der offensichtlichen Leiden der Tiere vorsätzlich fortsetzt. Es sei daher nicht erforderlich, besondere Grausamkeit, ein Genießen des Leidens oder eine aktive Gewaltbereitschaft nachzuweisen, um den für den Tatbestand erforderlichen Vorsatz zu bejahen.

Aus all diesen Gründen lehnt das höchste Gericht es ab, die Taten auf geringere Straftatbestände herabzustufen, da ein eingetretener Gesundheitsschaden sowie der Tod eines der Tiere vorliegen.

Damit bestätigt es die in den Vorinstanzen verhängte Strafe in vollem Umfang: ein Jahr und ein Monat Freiheitsstrafe, ein dreijähriges Verbot der Ausübung von Berufen, Tätigkeiten oder Handelsgeschäften im Zusammenhang mit Tieren sowie ein Tierhaltungsverbot. Zusätzlich wurde eine Entschädigung für die tierärztlichen Behandlungs- und Versorgungskosten zugesprochen, die von den Einrichtungen getragen wurden, die die Hunde aufgenommen und versorgt haben.

F.S.

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