Psychische Misshandlung von Hunden: Juristische und wissenschaftliche Perspektive mit besonderem Augenmerk auf das kynologische Gutachten

Veröffentlicht am : 07. Juli 2025
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Im Straftatbestand der Tiermisshandlung (Art. 340 ff. des Strafgesetzbuchs) ist das geschützte Rechtsgut die körperliche und psychische Unversehrtheit von Tieren. Strafrechtlich ist es verboten, einem Haustier, gezähmten oder domestizierten Tier oder einem Tier, das vorübergehend oder dauerhaft unter menschlicher Kontrolle lebt, eine Verletzung zuzufügen, die eine tierärztliche Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit erfordert – unabhängig von der Methode oder dem Mittel, auch wenn es sich um sexuelle Handlungen handelt, und sofern dies außerhalb gesetzlich geregelter Aktivitäten geschieht.

Daraus ergibt sich die Frage, ob das Nichterfüllen spezifischer ethologischer Bedürfnisse von Hunden – insbesondere individuell – als strafbare Tiermisshandlung gelten kann. Denn die Missachtung dieser Bedürfnisse, wie im Folgenden ausgeführt wird, kann zu gravierenden Verhaltensstörungen führen, insbesondere zu chronischem Stress und depressiven Zuständen.

Ziel dieses Artikels ist es, die wissenschaftliche Evidenz in Bezug auf die artspezifischen ethologischen Bedürfnisse von Hunden zu analysieren. Dabei geht es um die Ausdrucksformen natürlichen Verhaltens, das erhebliche Auswirkungen auf den emotionalen Zustand und die biologische Funktionalität der Tiere hat. Untersucht wird, ob bestimmte Faktoren mit Verhaltensproblemen und ernsthaften psychischen Beeinträchtigungen korrelieren – und wie sich solche Umstände im Rahmen eines kynologischen Gutachtens vor Gericht nachweisen lassen.

Ausdruck von Verhaltensweisen mit bedeutenden Auswirkungen auf den emotionalen Zustand und die biologische Funktion von Hunden

Grundsätzlich dürfen wir nicht außer Acht lassen, dass Tiere lebendige Wesen mit Empfindungsfähigkeit sind – und auch rechtlich als solche anerkannt werden.

Aus rechtlicher Sicht legt Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon, 13.12.2007) fest, dass die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Tierschutzes als fühlende Wesen Rechnung tragen müssen. Auf spanischer Staatsebene verpflichtet das Gesetz 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren alle Personen dazu, Tiere entsprechend ihrer Natur zu behandeln – nämlich als empfindungsfähige Lebewesen. In Katalonien wiederum erklärt das Gesetzesdekret 2/2008 vom 15. April – das den revidierten Gesetzestext zum Tierschutz darstellt –, dass Tiere Lebewesen mit physischer und psychischer Empfindsamkeit sowie willentlicher Bewegung sind. Ihre Behandlung hat sich daher im Wesentlichen an ihren ethologischen Bedürfnissen zu orientieren. Niemand darf Tieren Leid oder Misshandlung zufügen oder sie in Zustände von Angst oder Stress versetzen.

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen ist wissenschaftlich belegt, dass Tiere Emotionen empfinden können – und somit auch leiden. Ein funktionierender biologischer Zustand bei Hunden (also Gesundheit, Ernährung sowie thermischer und physischer Komfort) ist zwar notwendig, reicht jedoch nicht aus, um von „Tierwohl“ zu sprechen (Fraser, 1997). Ebenso müssen Emotionen berücksichtigt und messbar gemacht sowie das Verhalten des Tieres beobachtet werden. Denn die Auslebung bestimmter Verhaltensweisen hat direkten Einfluss auf den emotionalen Zustand und die biologische Stabilität des Hundes. Einige Verhaltensweisen sind essenziell für das Wohlergehen des Tieres – etwa solche, die als Verhaltensbedürfnisse gelten, Freude bereiten oder sich positiv auf Gesundheit und Gefühlslage auswirken (Butter, 2020).

Aus wissenschaftlicher Sicht bedeutet Tierschutz: die Bedürfnisse von Tieren zu identifizieren, objektive Bewertungsparameter zu entwickeln und zu validieren, bestehende Tierschutzprobleme zu erkennen, Strategien zu ihrer Lösung zu erarbeiten sowie die Auswirkungen dieser Strategien auf die Gesundheit von Mensch, Tier, Umwelt und Wirtschaft zu analysieren.

Zur Bewertung des Tierwohls – insbesondere in Bezug auf den emotionalen Zustand – stehen verschiedene Forschungsmethoden zur Verfügung. Broom (1986) betrachtet Emotionen als eine Art Mechanismus zur Bewältigung von Herausforderungen und bringt das Tierwohl mit der (Un-)Fähigkeit zur Anpassung in Zusammenhang: Je größer die Schwierigkeiten bei der Anpassung oder die negativen Folgen dieser Anpassung, desto schlechter ist der Zustand des Tieres.

Das Tierwohl ist eine Eigenschaft des individuellen Tieres zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen längeren Zeitraum hinweg. Es kann objektiv gemessen werden und umfasst sowohl die Gesundheit als auch das emotionale Erleben des Tieres. Damit gehören die biologischen Grundbedürfnisse, wichtige Verhaltensweisen, ein abwechslungsreiches Umfeld und die subjektive Wahrnehmung von Kontrolle über die eigene Umgebung zum Tierwohl dazu (Butter, 2020).

Das Konzept der „Fünf Domänen“ (Mellor, 2017) definiert Tierwohl als das Ergebnis eines Gleichgewichts zwischen positiven und negativen Emotionen (fünfte Domäne), das sich aus vier messbaren Bereichen ergibt. Dieses Modell bildet die Grundlage vieler Bewertungsprotokolle zum Tierwohl. Das emotionale Gleichgewicht des Tieres ergibt sich demnach aus der Balance zwischen positiven und negativen Erfahrungen in Bezug auf folgende Bereiche: Ernährung, körperliche Gesundheit, Komfort sowie Verhalten – also die Möglichkeit, arteigenes Verhalten auszuleben.

Besonders hervorzuheben ist, dass einer der Hauptfaktoren für mangelndes Tierwohl bei Hunden im Verhalten liegt – sei es infolge unzureichender Sozialisierung, aufgrund bestehender Verhaltensprobleme oder wegen fehlendem Wohlbefinden (Butter, 2020). Viele Verhaltensauffälligkeiten lassen sich auf negative emotionale Zustände zurückführen.

Ein solcher negativer Zustand zeigt sich häufig in Form von Stress – mit erheblichen Auswirkungen auf Lernen, Gedächtnis, Gesundheit und letztlich auch auf das Verhalten (Moeser, 2017). Stress ist eine Reaktion auf Bedrohungen, die das Überleben oder die innere Stabilität gefährden, wobei diese Bedrohung real oder nur subjektiv wahrgenommen sein kann (Mormède, 2007). In diesem Sinne ist Stress nicht zwangsläufig schädlich oder mit einem negativen Gefühlszustand verbunden. Entscheidend ist jedoch, ob der Hund sich in einem chronisch belastenden Zustand befindet, weil seine individuellen Verhaltensbedürfnisse nicht erfüllt werden.

Man denke etwa an einen Hund, der nie ausgeführt wird, keinen Bezug zu seiner Bezugsperson hat oder regelmäßig angeschrien und getreten wird – all das sind Beispiele für Situationen, in denen ein Tier in einem negativen emotionalen Zustand leben muss.

Um feststellen zu können, ob es Faktoren gibt, die mit der Ausprägung bestimmter Verhaltensweisen und negativen Gefühlszuständen – insbesondere chronischem Stress und Depression – korrelieren, müssen die spezifischen Verhaltensbedürfnisse des Tieres berücksichtigt werden. Diese können von einem gerichtlich bestellten kynologischen Sachverständigen bewertet werden. Ziel ist die Erstellung eines fachlichen Gutachtens, das im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens als objektiver Beweis für eine psychische Misshandlung des Hundes dienen kann.

Affiliatives Verhalten und Spiel zwischen Hund und Bezugsperson

Das affiliative Verhalten – also alle Verhaltensweisen, die soziale Bindung, Vertrauen und positive Interaktionen fördern – spielt eine zentrale Rolle für das emotionale Gleichgewicht des Hundes. Das gemeinsame Spiel zwischen Hund und Bezugsperson (dem „Hundeführer“ oder der „Hundeführerin“) ist dabei besonders bedeutsam.

Spiel ist nicht nur ein Ausdruck von Wohlbefinden, sondern auch ein wichtiges Instrument zur Förderung der sozialen Bindung, zur Stressreduktion und zur Stimulierung kognitiver und emotionaler Fähigkeiten. Wenn dieses spielerische Miteinander fehlt oder systematisch unterdrückt wird, kann dies auf eine Beeinträchtigung des Tierwohls hindeuten – insbesondere, wenn es sich mit weiteren Anzeichen für psychischen Stress oder Depressionen verbindet.

Ein Hund, der nie spielt, keine positiven sozialen Interaktionen erfährt oder gar in einer Umgebung lebt, in der Vertrauen und Sicherheit fehlen, kann langfristig psychisch geschädigt werden. Das Ignorieren oder Verweigern affiliativen Verhaltens durch den Menschen – ob aus Gleichgültigkeit, Unwissenheit oder absichtlicher Vernachlässigung – kann damit als Hinweis auf potenzielle psychische Misshandlung gewertet werden.

Exploratives Verhalten: Umweltanreicherung und Geruchssinn

Umweltanreicherung bedeutet, die Umgebung des Tieres gezielt zu verändern, indem neue Reize eingeführt werden. Ziel ist es, die Auslebung wichtiger Verhaltensweisen zu ermöglichen, das Gefühl von Kontrolle über die Umgebung zu stärken sowie den Hund mental und physisch zu stimulieren. Dadurch lassen sich unerwünschte Verhaltensweisen reduzieren, die häufig aus Langeweile oder Frustration entstehen. Zudem fördert Umweltanreicherung normales, erwünschtes Verhalten wie problemlösendes Handeln und positive soziale Interaktionen (M. Garvey et al., 2016).

Untersuchungen von Binks und Graham zeigen, dass Hunde, die von einer olfaktorischen Umweltanreicherung profitieren, weniger stressbedingte Verhaltensweisen zeigen und insgesamt ein gesteigertes Wohlbefinden aufweisen (Binks et al., 2004; Graham et al., 2004).

Die Förderung des Geruchssinns hat sogar Einfluss auf die kognitive Wahrnehmung der Hunde: Sie entwickeln eine Art „kognitiven Optimismus“, also eine Tendenz zur positiven Einschätzung unklarer Situationen (Jonge et al., 2008; Duranteon et al., 2018). Es ist bekannt, dass emotionale Zustände kognitive Prozesse wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Urteilsvermögen verändern (Bishop, 2007; Mendl et al., 2009; Paul et al., 2005).

Ein einfaches, aber eindrückliches Beispiel: das Schnüffeln während eines Spaziergangs (Horowitz, 2009). Diese scheinbar banale Tätigkeit erlaubt es dem Hund, eigenständig zu handeln und Entscheidungen zu treffen – etwa darüber, welche Spur er verfolgen oder wie er sein Umfeld analysieren möchte. Nasenarbeit stellt eine Form der Problemlösung dar, die sowohl geistige Aktivität als auch Selbstwirksamkeit fördert (Horowitz, 2016).

Sichere Bindung und respektvolle, freundliche Erziehung

Die Förderung von Spiel- und Erkundungsverhalten ist für das Wohlbefinden von Hunden von großer Bedeutung. Hunde zeigen diese Verhaltensweisen vermehrt dann, wenn ihre Bezugsperson als sichere Bindungsfigur fungiert – also als emotionaler Anker, der Vertrauen und Sicherheit vermittelt (Mariti et al., 2013). Studien zeigen, dass Hunde mit einer sicheren Bindung zu ihren Menschen in bedrohlichen Situationen häufiger beruhigendes und sensibles Verhalten ihrer Bezugsperson erfahren (Solomon et al., 2018).

Im Gegensatz dazu können aversive Interaktionen zwischen Hund und Bezugsperson – wie Einschüchterung, körperliche Strafen oder ständige Kritik – zu Verhaltenszeichen führen, die mit Angst und Stress in Verbindung stehen (Beerda et al., 1998; Schalke et al., 2007). In manchen Fällen kann dies auch aggressive Reaktionen des Hundes zur Folge haben (Herron et al., 2009). Der Einsatz von positiver Strafe – also Strafmaßnahmen nach unerwünschtem Verhalten – wird darüber hinaus mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für Verhaltensprobleme, geringerer Gehorsamkeit und erhöhter Ablenkbarkeit während des Lernprozesses in Verbindung gebracht (Herron et al., 2009).

Auch Inkonsistenz in der Erziehung – etwa wenn Regeln und Reaktionen unklar oder widersprüchlich sind – kann negative emotionale Folgen haben. So konnte nachgewiesen werden, dass eine inkonsequente Bezugsperson mit einem verstärkten Angstverhalten gegenüber Fremden korreliert (Casey et al., 2007).

Die kynologische Sachverständigenbegutachtung

Tatsächlich stellt die zuvor erläuterte wissenschaftliche Grundlage eine Auswahl der derzeit verfügbaren – und stetig wachsenden – wissenschaftlichen Erkenntnisse dar. Diese Erkenntnisse gilt es im Falle eines mutmaßlichen psychischen Missbrauchs eines Hundes vor Gericht geltend zu machen – ein Tatbestand, der sich in der Praxis nur schwer nachweisen lässt. Daher ist es besonders wichtig, sich auf die Figur derdes kynologischen Gerichtssachverständigen zu stützen. Dieser kann das Verhalten und den emotionalen Zustand des betroffenen Hundes fachkundig bewerten, ein entsprechendes Gutachten erstellen und dieses später in der Hauptverhandlung mündlich erläutern und bestätigen – als Fachperson mit besonderer Sachkunde auf diesem Gebiet.

In der gerichtlichen Praxis findet die kynologische Sachverständigenfigur jedoch bislang kaum Berücksichtigung, obwohl es in Spanien einen anerkannten Kreis gerichtlicher Kynologie-Sachverständiger gibt. Während bei Menschen psychische Misshandlung über psychiatrische oder psychologische Gutachten festgestellt werden kann und regelmäßig als Beweismittel dient, fehlt eine entsprechende Praxis weitgehend bei Tieren – obwohl der Bedarf gegeben ist.

Kynologische Gerichtssachverständige verfügen über spezielles technisches Fachwissen. Der Zugang zur Tätigkeit als Gerichtssachverständiger unterliegt in Spanien gesetzlichen Anforderungen, die sich unter anderem aus den Artikeln 9.3, 24 und 103 der spanischen Verfassung ergeben. Diese Sachverständigen sind als technische Hilfskräfte der Justiz tätig und ihre Arbeit dient unmittelbar der effektiven gerichtlichen Kontrolle und dem Schutz der Rechte der Bürgerinnen.

Die Aufgabe der Sachverständigen besteht darin, durch ihr Fachwissen über konkrete Tatsachen zur Aufklärung beizutragen – insbesondere in Bereichen, in denen richterliche Entscheidungshilfe erforderlich ist. Die Bedeutung sachverständiger Gutachten als vorprozessuale Beweismittel wird implizit im Artikel 471 der spanischen Strafprozessordnung anerkannt, da sich bestimmte Fachkenntnisse nicht im Rahmen der Hauptverhandlung reproduzieren lassen.

Die geltende Gesetzgebung erkennt sowohl Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen (Art. 339.2 LEC) als auch solche von Parteisachverständigen (Art. 336.1 LEC) als Beweismittel an. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die dem einen oder anderen Beweis ein größeres Gewicht einräumt – beide sind nach Artikel 348 LEC vom Gericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu bewerten. Allerdings ist es in Strafverfahren nach wie vor selten, dass Sachverständige von Amts wegen bestellt werden.

Die Zulässigkeit eines solchen Gutachtens setzt voraus, dass es der Aufklärung eines für das Verfahren relevanten Sachverhalts dient, der spezielles wissenschaftliches, künstlerisches oder praktisches Wissen erfordert (Art. 336 LEC) – wie es bei Fällen des psychischen Missbrauchs von Hunden zweifellos gegeben ist.

Die Hauptaufgabe eines kynologischen Gerichtssachverständigen besteht darin, das Gericht bei Fragen rund um das Verhalten von Hunden (angewandte und klinische Ethologie), die Hundeerziehung, Lernprozesse und Verhaltensbeurteilung zu beraten. In Verfahren, in denen ein Hund betroffen ist, liefert diese Fachperson eine kompetente Einschätzung, um den Sachverhalt zu klären.

Stellen wir uns also einen Fall vor: Ein Hund wurde dauerhaft angebunden und auf einem Grundstück eingesperrt. Schließlich wurde er beschlagnahmt, es wurden polizeiliche Ermittlungen eingeleitet und ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Körperlich zeigte der Hund keine lebensbedrohlichen Schäden – doch er hat panische Angst vor der Außenwelt, weil er nie draußen war oder soziale Kontakte zu anderen Menschen oder Hunden hatte. Er wird nun etologisch betreut, zeigt zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten – insbesondere generalisierte Angst – und benötigt zusätzlich psychopharmakologische Behandlung.

Würde diese Behandlung unter „veterinärmedizinische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit“ fallen? Wären in diesem Fall die Voraussetzungen eines strafbaren Tiermissbrauchs erfüllt? Könnten die psychischen Folgeschäden begutachtet werden?

Wenn die Antwort auf all diese Fragen „ja“ lautet, dann brauchen wir ein Beweismittel, das diese Tatsachen objektiv bestätigt.

S.V.H.

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