Kann ich meinen Hund als meinen Erben einsetzen?

Veröffentlicht am : 03. Februar 2023
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 17/2021 vom 15. Dezember zur Änderung des Zivilgesetzbuches, des Hypothekengesetzes und des Zivilprozessgesetzes über die rechtliche Regelung von Tieren hat sich die für unsere Haustiere geltende Regelung geändert. Bislang galten sie als "Sachen" oder "bewegliches Eigentum", doch mit der Veröffentlichung dieser Rechtsvorschrift werden sie als empfindungsfähige Lebewesen betrachtet und daher mit bestimmten Rechten ausgestattet, die unseren Anwälten gut bekannt sind.

Das Gesetz 17/2021 führt eine Reihe von Neuerungen ein, die sich in 4 Kernpunkten zusammenfassen lassen:

1)  Aufnahme eines neuen Artikels 333a in das Zivilgesetzbuch, wonach Tiere als Lebewesen mit Empfindungsvermögen und nicht als "bewegliche Sachen" gelten.

2)   Festlegung von Kriterien für die Zuständigkeit der Zivilgerichte, die für alle Angelegenheiten zuständig sind, die das Tier, seine Pflege und sein Wohlergehen betreffen.

3)   Die mögliche Einbeziehung unserer Haustiere in Scheidungs-, Trennungs- oder Gerichtsverfahren.

4)   Und in testamentarischen Angelegenheiten die Aufnahme von Bestimmungen über die Pflege und den Verbleib des Tieres im Falle des Todes seines Besitzers.

Viele von uns betrachten ihre Haustiere als ein weiteres Familienmitglied und berücksichtigen sie daher bei der Abfassung ihres Testaments.

Nach spanischem Recht müssen gemäß Artikel 744 ff. des Zivilgesetzbuches drei Voraussetzungen erfüllt sein, um als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt zu werden:

-   ein Rechtssubjekt sein

-   die Fähigkeit haben, erfolgreich (redlich) zu sein

-   den Erblasser überleben

Haustiere selbst können jedoch nach der Auslegung der gegenwärtigen Regelungen des Zivilgesetzbuchs keine Rechtssubjekte sein.

Es ist jedoch möglich, die Pflege und das Wohlergehen des Tieres sicherzustellen, indem man entweder eine bestimmte Person als Vermächtnisnehmer für das Haustier einsetzt, das Erbe davon abhängig macht, dass die Person die Pflege des Tieres übernimmt, einen Trust zugunsten des Tieres einrichtet oder eine Stiftung für dessen Pflege gründet.

Ein neuer Artikel wurde in das Zivilgesetzbuch aufgenommen, Artikel 914. Diese neue Vorschrift legt fest, dass für den Fall, dass wir in unserem Testament vergessen haben, etwas über die künftige Situation unseres Haustieres zu erwähnen, es den Erben oder Vermächtnisnehmern, die das Erbe beanspruchen können, übergeben wird. Gibt es mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer und kann keine Einigung über das Schicksal des Tieres erzielt werden, so entscheidet der Richter, wobei er stets das Wohl des Tieres berücksichtigt. Wenn kein Erbe bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen, übernimmt die zuständige Verwaltungsbehörde die Verantwortung, indem sie das Tier entweder an einen Dritten übergibt oder es einem Tierheim zur ordnungsgemäßen Pflege überlässt.

In Deutschland ist es ähnlich geregelt. Der Erblasser kann und sollte jedoch im Testament den Erben eine Auflage erteilen, was mit dem Tier nach seinem Tode in welcher Art und Weise geschehen soll. Er kann auch im Rahmen eines Vermächtnisses das Tier auf eine andere Person seiner Wahl übertragen, die ansonsten nicht Erbe werden soll.

F.S.

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