Tierschutz: Hilfe leisten, aber rechtssicher. Was sollte man dazu wissen?

Veröffentlicht am : 07. Mai 2024
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Wie jede neue Gesetzgebung, die im Bereich des Tierschutzes verabschiedet wurde, hat auch das Gesetz 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen der Tiere (BOE Nr. 75 vom 20-03-2023, in Kraft seit dem 29-09-2023) großes Interesse bei den gemeinnützigen Organisationen geweckt, die ihre ehrenamtliche Arbeit in diesem Bereich leisten und wissen wollen, welche Instrumente ihnen dieses Gesetz zum Schutz der Tiere an die Hand gibt und wie sie diese in die Praxis umsetzen können.

So sind die Verpflichtungen der öffentlichen Verwaltungen und allgemein der für die Tiere verantwortlichen Personen ein häufiges Thema der Rechtsberatung durch die ehrenamtlichen Mitarbeiter dieser Organisationen. Die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Verbände selbst, was die interne Verwaltung, die Ausbildung, die Freiwilligen, die Genehmigungen usw. betrifft, werden jedoch nicht so häufig diskutiert. Und das, obwohl es für diese Organisationen von entscheidender Bedeutung ist, dies zu berücksichtigen, gerade um ihre wichtige Arbeit weiterhin ausführen zu können.

Das Register der Tierschutzorganisationen

Eine der wichtigsten Neuerungen dieses Gesetzes ist die Schaffung des Zentralen Registers für den Tierschutz, dessen Ziel es ist, die verschiedenen, von den autonomen Gemeinschaften abhängigen Register zu koordinieren, von denen die Informationen an das staatliche System weitergeleitet werden, wie in einer noch künftigen Verordnung zu dem Gesetzes noch detailliert festgelegt werden wird.

Unter anderem wird das Register der Tierschutzorganisationen neu geschaffen werden (Artikel 43 bis 50), das im Gesetz definiert wird als "die gemeinnützigen Organisationen, die eine Tätigkeit in den Bereichen Pflege, Rettung, Rehabilitation, Suche nach Adoption von Tieren, Verwaltung von Katzenkolonien, Sensibilisierung für verantwortungsbewusstes Eigentum oder Rechtsschutz von Tieren ausüben und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes im Register der Tierschutzorganisationen eingetragen sind".

An dieser Stelle ist klarzustellen, dass - wie bereits INTERcids in seinen Korrekturvorschlägen zum Vorentwurf dieses Gesetzes angemahnt hat - die Eintragung in dieses Register nicht als Voraussetzung für die Gründung der Vereinigung angesehen werden kann, was dem in Artikel 22 EG verkündeten Verfassungsrecht zuwiderlaufen würde. Allerdings kann es durchaus möglich sein, daß die noch zu schaffende Verordnung verlangt, daß für das Tätigwerden der Vereinigungen auf dem Gebiet des Tierschutzes zunächst einmal die Registrierung zwingend erforderlich ist. Dies würde insbesondere deshalb auch Sinn machen, als damit Mißbrauch im Zuge der ehrenamtlichen Tierschutztätigkeit weitestgehend vorgebeugt werden soll, weil registrierte Vereinigungen einer leichteren Kontrolle zugänglich sind. Im Übrigen können die Verwaltungen aus dem Register erfahren, welche Vereinigung in ihrem Wirkungsbereich als Ansprechpartner für bestimmte Aufgabe in Betracht kommt.

Die Eintragung in dieses Register wird jedoch als Voraussetzung für die Bekanntmachung gegenüber Dritten, für die Berücksichtigung als Einrichtung, die mit der Verwaltung zusammenarbeitet, für den Zugang zu Subventionsprogrammen usw. erforderlich sein. In der Praxis wird also jede Vereinigung, die ihre Arbeit unter dem vollen Schutz des neuen Gesetzes fortsetzen möchte, je nach Art der von ihr ausgeübten Tierschutztätigkeit den in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen müssen.

 

Mehr als eine Klassifizierung

 

Für die Eintragung in das Register der Tierschutzorganisationen werden voraussichtlich verschiedene Kategorien von Organisationen festgelegt werden.

Diese Kategorisierung ist wichtig, da sie die rechtliche Anerkennung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche von Tierschutzvereinen beinhaltet. Es ist zu bedenken, dass diese Art von Einrichtungen, die gemeinhin als "protectoras" bezeichnet werden, in der Regel hauptsächlich mit dem Einsammeln und der Adoption von ausgesetzten Tieren zu tun haben (Einrichtungen, die das Gesetz als "RAC-Typ" bezeichnet). Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass das Gesetz auch diejenigen anerkennt und spezifiziert, die Rettungsstationen für aus der produktiven Ausbeutung gerettete Tiere (RAD), Rettungszentren für Wildtiere (RAS) oder Katzenkolonien (GCOF) verwalten. Und darüber hinaus möchten wir es nicht versäumen, andere Einrichtungen zu erwähnen, die sich der Sensibilisierung oder der rechtlichen Verteidigung von Tieren widmen (DEF), für die natürlich eine eigene Kategorie geschaffen werden müßte.

 

Vorbereitung auf neue Verpflichtungen

 

Auch wenn die spezifischen Aspekte der Eintragung von Vereinigungen in dieses Register in den entsprechenden Verordnungen geregelt werden, enthält das Gesetz 7/2023 bereits einige grundlegende Bestimmungen, die den Vereinigungen bekannt sein sollten, damit sie sich so weit wie möglich auf die notwendigen Anpassungen einstellen können.

Zu diesem Zweck wird den Organisationen dringend empfohlen, jede der im Gesetz enthaltenen Kategorien zu analysieren (ein und dieselbe Organisation kann in mehr als einer Kategorie tätig sein) und die Verpflichtungen zu überprüfen, die von ihnen verlangt werden, wenn das Register für Tierschutzorganisationen in Kraft tritt.

Diese Verpflichtungen bestehen mindestens darin, einen jährlichen Tätigkeits- und Finanzbericht vorzulegen, sowie in weiteren Anforderungen, die von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängen. Generell erinnert das Gesetz auch alle Organisationen an ihre Pflicht, die spezifischen Vorschriften für Freiwilligenarbeit oder, falls sie Mitarbeiter beschäftigen, die geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Freiwillige müssen den entsprechenden Freiwilligenvertrag unterzeichnen und die erforderliche Ausbildung erhalten. Auch daß das beauftragte Personal, das mit Tieren in Kontakt kommt, über die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen verfügen muss, ist unbedingt zu berücksichtigen.

 

Schließlich, Tierschutzdaten

 

Da es sich um einen der herausragendsten und notwendigsten Aspekte dieses Gesetzes handelt, ist es erstaunlich, wie wenig Beachtung die darin vorgesehene Gestaltung der so genannten Tierschutzstatistik findet, die zweifellos bisher eines der größten und grundlegendsten Defizite des Tierschutzes in Spanien darstellt.

In diese Statistik werden unter anderem die Daten der Tierschutzorganisationen einfließen, die damit einen wichtigen Beitrag zu diesem Thema leisten müssen. Die Pflicht, alle Informationen, die sie sammeln können, ordnungsgemäß zu erfassen und der Verwaltung systematisch zu melden, muss von den Vereinigungen als ein wesentliches Ziel ihrer Arbeit verstanden werden. Das Problem zu messen, es in seiner ganzen Tragweite sichtbar zu machen, und zwar auf der Grundlage quantifizierter und zuverlässiger Daten, ist der erste Schritt, damit die öffentlichen Verwaltungen die notwendigen Maßnahmen ergreifen können und, falls sie dies nicht tun, ihr Eingreifen eingefordert werden kann.

 

Legitimierte Beteiligte am Verfahren

 

Schließlich ist Artikel 81 des Gesetzes für die Tierschutzorganisationen von grundlegender Bedeutung, in dem es heißt: "In Sanktionsverfahren, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnungen eingeleitet werden, haben die Tierschutzverbände und -organisationen, die die Beschwerde am Anfang des Sanktionsverfahrens eingereicht haben, oder diejenigen, deren satzungsmäßige Ziele den Tierschutz als Hauptzweck beinhalten und die als interessierte Partei in dem Verfahren aufgetreten sind, den Status von interessierten Parteien".

Dieses Gebot muss immer von den Vereinigungen in ihren Verwaltungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die in seiner Konkretisierung erlassenen Verordnungen geltend gemacht werden, und auf jeden Fall von denjenigen, die in einem bereits eingeleiteten Verfahren auftreten möchten, indem sie die entsprechende Verwaltung bitten, sie als interessierte Partei im Verfahren zu betrachten, für die Zwecke, die im Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen festgelegt sind.

 

„Werkzeuge“ im Dienste eines allgemeinen Interesses

 

Jede Vereinigung ist an sich ein „Werkzeug“ im Dienste des Zwecks, für den sie gegründet wurde. Ein Werkzeug, das ordnungsgemäß gepflegt, gewartet und verwaltet werden muss, wobei es seine Pflichten als solches rigoros erfüllt. Begrenzte Ressourcen und Zeit führen oft dazu, dass Non-Profit-Organisationen diesen Aspekt vernachlässigen und sich auf das Tagesgeschäft mit ihren - immer sehr lobenswerten - unmittelbaren Aufgaben konzentrieren.

Die Überarbeitung und Aktualisierung der Satzungen, die Formalisierung der Beziehungen zu den Freiwilligen und der Verwaltung, die Erfassung aller durchgeführten Aktivitäten und der entstandenen Kosten, die Aktualisierung der Datenbanken mit den betreuten Tieren usw. sind Maßnahmen, die ein natürlicher Bestandteil der Funktionsweise eines jeden Vereins sein sollten und die je nach Entwicklung unserer Vorschriften immer mehr erforderlich werden.

In diesem speziellen Punkt hat das Gesetz 7/2023 vom 28. März neue Pflichten mit sich gebracht, die für den Anfang eine positive Gelegenheit darstellen können. Die Tierschutzvereine sollen als solche gestärkt werden, um organisierter zu handeln, ihren Beitrag sichtbar zu machen und die Arbeit, die sie im öffentlichen Interesse leisten, mit der notwendigen rechtlichen Formalität zu unterstützen.

 

Auch ausländische Vereine?

 

In vielen Teilen Spaniens sind ausländische Vereinigungen tätig, teilweise selbständig, teilweise als Teil bestehender spanischer Vereinigungen. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, ob auch diese Vereinigungen zum einen im Register eintragungspflichtig sein werden und ob sie uneingeschränkt dem spanischen Recht unterliegen, auch wenn ihr Sitz sich in ihrem Heimatland befindet.

In Europa ist der Prozeß der Harmonisierung von Rechtsvorschriften und der Angleichung von Regelungen auf vielen Bereichen im vollen Gange. Dieser Trend spricht dafür, daß auch Tierschutzvereine mit Sitz außerhalb Spaniens sich dem Gesetz Nr. 7/2023 über den Tierschutz in Spanien werden unterwerfen müssen, wenn sie weiterhin oder erstmals in Spanien tätig werden möchten. Daraus dürfte sich dann auch eine Verpflichtung zur Eintragung im Register ergeben.

 

Abschließend

 

Die das künftige Register der Tischutzvereinigungen regelnde Durchführungsverordnung ist noch nicht verabschiedet worden. Auch ist ein Entwurf bisher nicht zur Diskussion zugänglich gemacht worden. Das kann aber jederzeit nachgeholt werden und darauf sollte jeder Verein sich bereits jetzt einstellen.

All diegenigen, die gern die deutschsprachige Fassung des spanischen Tierschutzgesetzes lesen möchten, verweisen wir auf dieses Ebook.

F.S.

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