Cats Karma und die Katzenvermittlung – Teil 1

Veröffentlicht am : 10. Mai 2022
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Gleich zu Anfang möchten wir, um nicht falsch verstanden zu werden, ausdrücklich betonen, daß eine Tiervermittlung jeglicher Art prinzipiell immer eine hervorragende Sache zugunsten des zu vermittelnden Tieres ist. Haustiere sind in der Regel menschenbezogene Tiere, die auch beim Menschen und nicht in irgendeinem Refugio leben sollten. Da aber der Tierschutz prinzipiell eine staatliche Aufgabe ist, die von der Verwaltung nicht ungern auf engagierte Menschen übertragen wird, hat der Staat bestimmte Regeln geschaffen, die einzuhalten sind. Im Folgenden wollen wir diese Regeln am Beispiel von Cats Karma zumindest grob anreißen, damit bekannt wird, worauf es ankommt.

Wer Tiere aus dem Ausland, hier von Mallorca, nach Deutschland vermitteln möchte, benötigt hierzu nach § 11 TierSchG einen Nachweis der fachlichen Eignung. Wörtlich heißt es in § 11 Abs. 1, Satz 1, Ziff. 5 wie folgt:

            „Wer … Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Leistung vermittelt … bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“

Gemäß § 11 Abs. 5 darf mit der Vermittlung erst dann begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist. D.h., wenn bereits Tiere vermittelt wurden, legalisiert eine später beantragte Erlaubnis nicht die Vermittlungen vor dem Termin der Erteilung der Erlaubnis.

In Anbetracht des Umstandes, daß Cats Karma das Vorliegen dieser Erlaubnis an keiner Stelle, weder auf ihrer Website noch auf der Facebookseite angibt, ist zu vermuten, daß diese Erlaubnis bisher nicht erteilt wurde. Damit wird allerdings jegliche, bisherige Vermittlung von Katzen von Mallorca nach Deutschland illegal.

Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 20 TierSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 S. 1, und hierzu zählt neben verschiedenen anderen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wirbeltieren auch die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland nach Deutschland gegen Entgelt, ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung ausübt. § 18 Abs. 4 ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 € vorzunehmen. Da aber die meisten Behörden personell nicht in der Lage sind, selbst eine lückenlose Kontrolle der Einhaltung der Erlaubnispflicht vorzunehmen, sind sie auf ihren zugetragene, verläßliche Informationen aus der Bevölkerung angewiesen.

Im nächsten Teil dieser Abhandlung werden wir uns mit Fragen des Vermittlungsvertrages befassen.

F.S.

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