Cats Karma und die Katzenvermittlung - Teil II
In diesem Teil wollen wir uns mit der schwierigen Materie des Adoptionsvertrages befassen.
Uns ist ein Vertragsmuster des von Cats Karma verwendeten Vermittlungsvertrages zugespielt worden. Dieser Vertrag ist ähnlich aufgebaut, wie wir ihn bei vielen Tierschutzvereinen vorfinden. Daß die Vereine dabei in erster Linie das Wohl des zu vermittelnden Tieres im Auge haben, ist absolut verständlich. Dennoch sind die meisten Verträge leider nicht das Papier wert, auf dem sie abgedruckt sind. Das trifft auch auf den Vertrag von Cats Karma zu. Bevor wir uns mit diesem Vertrag ein wenig näher befassen, ist noch auf Folgendes hinzuweisen.
Auch wenn § 90 a BGB bestimmt, daß Tiere keine Sachen sind, unterfallen sie nach der gleichen Vorschrift sinngemäß den sachenrechtlichen Vorschriften, sofern nichts konkret anderes bestimmt ist. Da aber über Sachen auch u.a. Verträge geschlossen werden können oder die Sachen in sonstiger Weise den Besitz oder das Eigentum wechseln können, finden letztendlich auch die Bestimmungen des Schuldrechts des BGB Anwendung.
Wenden wir uns jetzt aber dem Beispiel des Adoptionsvertrages von Cats Karma zu.
Auffällig ist, daß Cats Karma in der Präambel angibt, gemeinnützig zu sein. Da bis heute eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt in Rendsburg nicht bekannt ist, liegt bereits hier leider die erste, wenn auch vertragsrechtlich unbedeutende, Irreführung des Adoptanten vor.
Ein weiterer Irrtum im Präambeltext liegt an der Stelle vor, wo Cats Karma angibt, es handele sich vorliegend weder um einen Kauf- noch um einen Schenkungsvertrag. Das BGB kennt in seinem besonderen Teil des Schuldrechts eine ganze Reihe von Vertragsformen, denen sich der jeweils in Rede stehende, konkrete Vertrag zuordnen lassen muß. In der deutschen Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, daß Adoptionsverträge über Tiere in der Regel Kaufverträge sind. Das Wesen eines Kaufvertrages besteht nach § 433 BGB darin, daß das Eigentum einer Sache gegen Zahlung einer Gegenleistung von dem einen auf den anderen Eigentümer übergeht. Alle anderen Vertragstypen des besonderen Teils des Schuldrechts im BGB treffen noch viel weniger auf Adoptionsverträge zu.
Um aber auch weiterhin auf das Tier, seine Haltung und ggf. Rückforderung Einfluß nehmen zu können, sieht der Vertrag von Cats Karma vor, daß das Eigentum an der Katze frühestens nach einem Jahr oder nach einer Nachkontrolle beim Adoptanten auf diesen übergeht. Eine solche Regelung ist allerdings dem Vertragstyp des Kaufvertrages fremd und somit unwirksam. Spätestens mit der Entrichtung des Entgeltes geht beim Kauf das Eigentum auf den Käufer über (§ 433 BGB).Eine Ausnahme gibt es in § 449 BGB, wonach ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nur bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes (Kaufpreis) zulässig ist.
Da beim Kauf das Eigentum an der Katze auf den Erwerber spätestens mit Zahlung des Entgeltes und Aushändigung des Tieres übergeht, sind eine Reihe der folgenden Bestimmungen des Vertrages von Cats Karma unwirksam. Auch wenn es sich als zweckmäßig erweisen dürfte, sich über bestimmte Dinge der Einzelregelungen Gedanken zu machen, weil es ja um ein Tier geht und der Erwerber selbst ein starkes Interesse daran haben sollte, daß es seinem Tier gut geht, kann Cats Karma dem Erwerber keine Vorschriften machen, wie genau er sein Tier hält.
So ist der Erwerber auf gar keinen Fall verpflichtet, das Abhandenkommen oder den Tod des Tieres Cats Karma innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, wie unter Ziff. 1 des Vertrages geregelt ist. Spätestens mit der Aushändigung des Tieres und der Zahlung der Gegenleistung ist nur noch der Erwerber für das Tier verantwortlich. Er hat daher keinerlei Informationspflichten gegenüber Dritten, auch nicht gegenüber Cats Karma.
Die Einschränkung der Haltung der vermittelten Katze als Wohnungskatze bedeutet einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Erwerbers. Dieser wird selbst entscheiden dürfen, ob das Vertrauen zwischen ihm und dem Tier aufgebaut wurde, um von der Wohnungshaltung in ein Freigängerdasein zu wechseln.
Die Kastrationspflicht des Erwerbers nach Ziff. 2 des Vertrages macht zwar absolut Sinn, ist aber aus bereits oben genannten Gründen nicht durchsetzbar. Sollte Cats Karma Zweifel daran haben, daß der Erwerber keine Kastration vornehmen würde, dürfte die Katze eben erst nach erfolgter Kastration seitens Cats Karma vermittelt werden. Damit scheidet auch das Zuchtverbot nach Satz 1 dieser Regelung aus.
Bei der in Ziff. 3 des Vertrages benannten, sogenannten Schutzgebühr handelt es sich um nichts anderes als um den Kaufpreis. Welche Aufwendungen von Cats Karma damit gedeckt werden sollen, ist in diesem Zusammenhang nebensächlich.
Ziff. 4 des Vertrages, welche einen Eigentumsübergang auf den Erwerber erst nach 12 Monaten nach Aushändigung der Katze bestimmt, ist nichtig. Eigentum verpflichtet! - Würde man diese Regelung bejahen, hätte Cats Karma die Pflicht, innerhalb dieses Zeitraumes auch alles Nötige zur Erhaltung des Tieres (Futter, Streu, Impfungen, tierärztliche Behandlungen usw.) auf eigene Kosten zu veranlassen, da diese aufschiebende vertraglich geregelte Bedingung zu einer sinngemäßen und zeitlich begrenzten Anwendung der BGB-Vorschriften über die Leihe führen würde. Für den Erwerber könnte dies auch bedeuten, daß er den Kaufpreis erst nach 12 Monaten zahlen müßte, denn für eine Leihe hätte der Verleiher keinen Anspruch hierauf (§ 598 BGB).
Weiterhin regelt die Ziff. 4, daß Cats Karma nach eigenem Ermessen einen Anspruch auf Rückforderung des Tieres haben soll, wenn Cats Karma meint, die Tierhaltung entspräche nicht ihren Wünschen. Abgesehen davon, daß wir es mit einem Kaufvertrag zu tun haben und mit Aushändigung des Tieres das Eigentum auf den Adoptanten übergeht, ist diese Regelung auch deshalb unwirksam, weil nicht einmal nachprüfbaren Kriterien bestimmt sind, die dieses Recht auslösen könnten. Im ungünstigsten Fall hätte diese Regelung zur Folge, daß eine Rückforderung auch dann möglich sein könnte, wenn sich die beiden Vertragspartner nach Erfüllung des Vertrages „nicht mehr grün sind“.
Eine Registrierung des Tieres bei TASSO auf Cats Karma als Eigentümer des Tieres ist ein rechtwidriger Eingriff in das Eigentum des Adoptanten, das mit der Abwicklung des Kaufes i.S.d. § 433 BGB entstanden ist. Der Adoptant kann somit verlangen, daß Cats Karma den Eintrag bei TASSO löscht, notfalls auch auf dem Klageweg, der in jedem Fall erfolgreich sein dürfte.
Auch Abs. 2 der Ziff. 4 des Vertrages ist unwirksam. Jeder Eigentümer und nach einem Kauf der Käufer / Adoptant kann und darf mit seinem Eigentum so verfahren, wie er es für richtig hält, ohne zuvor die Zustimmung des Verkäufers / Cats Karma einzuholen. D.h. eine Weitergabe des Tieres an einen Dritte oder im ungünstigsten Fall auch die Einschläferung des Tieres infolge schwerer Krankheit ist einzig und allein die Angelegenheit des Erwerbers. Man sollte sich als Adoptant also von Cats Karma auf gar keinen Fall einschüchtern lassen.
Auch Ziff. 7 des Vertrages ist rechtswidrig. Mit Erfüllung des Vertrages i.S. von § 433 BGB besteht natürlich kein Anspruch auf Nachkontrolle in den Räumen des Adoptanten, noch dazu ohne vorherige Anmeldung. Natürlich können und dürfen die Parteien, abweichend von der gesetzlichen Systematik individuell, d.h. nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie vorliegend, Abweichungen vereinbaren. Einen Anspruch hierauf hat Cats Karma aber nicht. Taucht gegen den Willen des Adopatanten doch jemand von Cats Karma auf, darf der Adoptant ruhigem Gewissens den Einlaß verweigern und sollte ggf. die Polizei zur Aufnahme des Sachverhaltes rufen, wenn der „Besucher“ sich nicht abweisen lassen sollte. Kürzlich ist ein Fall über Facebook bekannt geworden, wo einer Adoptantin bei einer angeblichen Nachkontrolle durch Cats Karma 2 Katzen entwendet worden sein sollen. Die Adoptantin kann in diesem Fall eine Strafanzeige wegen Diebstahls, ggf. auch wegen Raubes erstatten und zivilrechtlich die Herausgabe ihrer Katzen einklagen. Auch dieses Vorgehen dürfte eine hohe Erfolgsaussicht haben.
Ziff. 8 „Rückgabe des Tieres“ ist in der vorliegenden Form unzulässig. Die Rückübertragung stellt einen Rückkauf dar, für den ein Kaufpreis vereinbart werden muß. Ein Anspruch auf entgeltlose Rückgabe des Tieres an Cats Karma besteht nicht. Wenn Cats Karma also kein Kaufpreisangebot für den Rückkauf anbietet, kann der Adoptant das Tier, für sich folgenlos, einem Dritten übereignen. Ob er hierfür ein Entgelt erhält oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Ähnlich sieht es mit Ziff. 9 des Vertrages aus. Sollte der Verdacht bestehen, daß der Adoptant in irgendeiner Weise das Tier nicht tierschutzgerecht behandelt oder versorgt, hat Cats Karma keinen Anspruch auf Herausgabe des Tieres. Gibt der Adoptant das Tier freiwillig heraus, ist das natürlich zulässig. In allen anderen Fällen muß Cats Karma das Veterinäramt einschalten und darf auf gar keinen Fall im Alleingang das Tier an sich nehmen. Das würde eine Diebstahlt oder ggf. sogar einen Raub darstellen, der vom Adoptanten anzuzeigen wäre.
Eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1500 € scheidet deshalb aus, weil der Adoptant nach Übergabe des Tieres und Zahlung des Entgeltes keine vertraglichen Pflichten gegenüber Cats Karma mehr hat, die er verletzten kann. Im Übrigen ist die Höhe der Vertragsstrafe im Vergleich zum Wert der Katze (100,00 €) unverhältnismäßig hoch angesetzt und damit unzulässig.
Wir möchten bei der Bewertung des Vertrages nicht tiefer ins Detail gehen, weil es dann zu juristisch werden würde und die Verständlichkeit für den Leser verlorengehen könnte. Es sind aber noch folgende Dinge anzusprechen:
Cats Karma hat auf ihrer Website angegeben, seit Beginn der Tätigkeit über 1800 Katzen vermittelt zu haben. Wie viele Katzen davon nach Deutschland vermittelt wurden und wie viele mit dem hier besprochenen Vertrag vermittelt wurden, ist unbekannt. Es genügen aber schon 3 Vermittlungen, damit dieser Vertrag den Rechtsvorschriftenüber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt (§§ 305 ff. BGB) unterliegt. In diesem Regelungen gibt es eine Vielzahl von Einschränkungen oder Ausschlüssen von Klauseln, auf die wir hier nicht näher eingehen können. Hinzu kommt, daß es mittlerweile zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kaum noch überschaubare Fülle von Einzelentscheidungen der verschiedensten Gerichte gibt, auf die wir hier nicht eingehen wollen und können, ohne den Rahmen des Artikels zu sprengen.
Wichtig zu wissen ist jedoch noch, daß der vorliegende Kaufvertrag von Cats Karma keine Widerrufsklausel enthält. Dem Adoptanten als Verbraucher steht nämlich nach den §§ 355 ff. BGB ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von Cats Karma oder mittels Telemediennutzung zustande gekommen ist. Ist der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage. Im Falle des Widerrufs muß der Kauf rückgängig gemacht werden, d.h. der Adoptant muß das Tier zurück geben während im vorliegenden Fall Cats Karma das gesamte gezahlte Entgelt an den Adoptanten zurück zahlen muß.
F.S.
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