Die Regierung klärt die Zweifel bezüglich der Anwendung von Tierarzneimitteln bei nicht gekennzeichneten Haustieren.
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Das Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 666/2023 vom 18. Juli, das die Verteilung, Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Tierarzneimitteln regelt, hat im Hinblick auf Haustiere, die nicht gemäß der geltenden Vorschrift gekennzeichnet sind, eine Unsicherheit darüber geschaffen, wie korrekt gehandelt werden kann, um sowohl das Wohl dieser Tiere als auch die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang haben die spanischen Ministerien für Landwirtschaft und soziale Rechte eine offizielle Mitteilung herausgegeben, um Unklarheiten bei der Identifizierung von Tieren zu beseitigen, damit diese die erforderliche Behandlung erhalten können.
In Tierkliniken können nicht gekennzeichnete Haustiere ankommen, wie etwa ausgesetzte oder entlaufene Tiere oder Straßenkatzen, denen eine tiermedizinische Behandlung verabreicht werden muss. Für die Abgabe dieser Medikamente verlangt das Dekret eine tierärztliche Verschreibung, die die Identifikationsdaten des Tieres enthalten muss, sofern die Art über eine individuelle Kennzeichnung verfügt. Dies ist derzeit bei Hunden, Katzen, Frettchen und Vögeln prinzipiell erforderlich.
Ebenso muss bei den vorgesehenen Ausnahmen für die Rezeptpflicht (Haustiere, die mit Medikamenten aus der tierärztlichen Hausapotheke behandelt werden) die klinische Akte dieselben Angaben wie das Rezept enthalten. Daher müssen die Tiere ebenfalls identifiziert werden, sofern eine individuelle Kennzeichnung verpflichtend ist.
„Diese Situation hat Verwirrung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Identifizierung der Tiere ausgelöst, damit diese die entsprechende Behandlung erhalten können. Das bereitet dem veterinärmedizinischen Berufsstand, den Tierschutzorganisationen sowie den lokalen Behörden, die für die Betreuung von ausgesetzten oder entlaufenen Tieren sowie für Straßenkatzen zuständig sind, große Sorgen“, heißt es in einer Erklärung der Ministerien für Landwirtschaft und soziale Rechte.
Zum einen werden ausgesetzte oder entlaufene Tiere in Tierschutzzentren verwaltet und auf die jeweilige Gemeinde, Tierschutzorganisation oder den Halter (im Falle entlaufener Tiere) registriert. Jedoch können sie in Situationen aufgefunden werden, in denen eine dringende Behandlung erst einmal erforderlich ist.
Andererseits ist bei Straßenkatzen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 7/2023 vom 28. März zum Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Tieren die Identifizierung und Kastration dieser Katzen eine Pflicht der lokalen Behörden. Viele dieser Behörden haben jedoch noch keine entsprechenden Managementprogramme entwickelt, in denen die Identifizierung der Straßenkatzen vorgesehen ist.
In diesen Fällen liegt die Verwaltung und Kontrolle in den Händen von Tierschutzorganisationen, die jedoch rechtlich nicht befugt sind, die Tiere zu kennzeichnen. Trotzdem kümmern sie sich in Zusammenarbeit mit Tierärzten um die medizinische Versorgung sowie die chirurgische Kastration, die für die Kontrolle der Katzenpopulation in den Kolonien unerlässlich ist.
Abschließend ist zu beachten, dass der Berufsethische Kodex dem Tierarzt die Pflicht auferlegt, die Gesundheit und das Wohl der Tiere zu schützen sowie gegen Tiermisshandlung vorzugehen (Artikel 8.2). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann für den Tierarzt schwere oder sehr schwere berufsrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Ebenso muss ein Verfahren eingeführt werden, das die Behandlung von nicht identifizierten Haustieren in dringenden Fällen ermöglicht.
Da das Königliche Dekret 666/2023 vom 18. Juli vorschreibt, dass sowohl im Rezept als auch in der klinischen Akte die Daten zur Identifizierung der Tiere erfasst werden müssen und in den genannten Fällen keine solche Identifizierung vorliegt, ist es notwendig, klarzustellen, wie Tierärzte in diesen Situationen verfahren sollen.
„Im Fall von nicht identifizierten Straßenkatzen erklären die Ministerien für Landwirtschaft und soziale Rechte, dass der Tierarzt die notwendigen Behandlungen aus dem tierärztlichen Bestand vornehmen wird und „in der klinischen Akte eine möglichst vollständige Beschreibung des Tieres vermerkt, einschließlich des Standorts und der Gemeinde der Katzenkolonie, in der es eingefangen wurde, sowie der Kontaktdaten der Tierschutzorganisation oder der Privatperson, die das Tier für die entsprechende Behandlung in die Klinik gebracht hat.“
„Wenn ein Rezept ausgestellt wird, muss ebenfalls eine möglichst detaillierte Beschreibung des Tieres erfolgen, wobei angegeben werden muss, dass das Tier nicht identifiziert ist“, so die Ministerien weiter.
Im Fall von nicht identifizierten, ausgesetzten oder entlaufenen Haustieren stellen die Ministerien klar, dass der Tierarzt ebenso die notwendigen Behandlungen aus dem tierärztlichen Bestand vornehmen wird und sowohl in der klinischen Akte als auch im Rezept – falls eines ausgestellt wird – eine möglichst vollständige Beschreibung des Tieres hinterlegt werden muss.
In diesem Fall erklären die Regierungsbehörden, dass die zuständige Gemeinde oder die Tierschutzorganisation, die das Tier aufgenommen hat, verpflichtet ist, die Identifizierungsdaten des Tieres zu übermitteln, sobald diese durchgeführt wurde, „damit der Tierarzt die Informationen in der klinischen Akte oder im Rezept aktualisieren kann.“
Für den Fall, dass ein nicht identifiziertes Haustier an einer Erkrankung leidet, die seine eigene Gesundheit und/oder die Gesundheit der Menschen, mit denen es zusammenlebt, gefährdet und von der verantwortlichen Person oder dem Halter in die Tierklinik gebracht wurde, stellen die Ministerien klar, dass der Tierarzt die notwendigen Behandlungen aus dem tierärztlichen Bestand vornehmen wird. In der klinischen Akte wird dabei eine möglichst vollständige Beschreibung des Tieres vermerkt, zusammen mit den Identifikationsdaten der verantwortlichen Person oder des Halters, die mindestens vollständiger Name, NIF (spanische Steuernummer) und Kontaktdaten enthalten müssen.
Ebenso heißt es, dass im Falle der Ausstellung eines Rezepts „eine möglichst vollständige Beschreibung des Tieres vorgenommen wird, wobei angegeben werden muss, dass das Tier nicht identifiziert ist.“
In allen drei genannten Fällen gilt: Wenn der Tierarzt neben der Verwendung von Medikamenten aus seinem Bestand auch eine Rezeptausstellung für den Kauf von Medikamenten in einem zugelassenen Fachgeschäft vornimmt, muss er im Abschnitt zur Tieridentifikation im Rezept eine möglichst detaillierte Beschreibung des Tieres vornehmen und vermerken, dass das Tier nicht identifiziert ist.
In allen Fällen gilt: „Der Tierarzt wird die Identifikationsdaten des Tieres sowie der verantwortlichen Person, der Tierschutzorganisation oder der Privatperson, die das Tier für die entsprechende Behandlung in die Klinik gebracht hat, aufbewahren und sie den zuständigen Behörden auf deren Anfrage zur Verfügung stellen“, wie es in Artikel 32.5 des Königlichen Dekrets 666/2023 vom 18. Juli festgelegt ist, so die Regierungsstellen.
Abschließend wird klargestellt, dass in all diesen Fällen keine Rechtswidrigkeit im Sinne einer Sanktionsmaßnahme vorliegt, wenn nicht alle erforderlichen Daten im Rezept ausgefüllt werden konnten, da dem Tierarzt weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Es wird jedoch betont, dass es notwendig ist, die Verantwortlichen an die Pflicht zur individuellen Identifizierung des Haustiers zu erinnern.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine sanktionierbare Ordnungswidrigkeit dar,“ insbesondere in Fällen, in denen eine mögliche Zoonose vorliegt, da hierbei höherwertige Rechtsgüter wie der Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tierschutz und das Wohl der Tiere betroffen sind.
F.S.
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