Die Regierung klärt Zweifel an der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Hunde im Tierschutzgesetz.
Am 29. September tritt das im März dieses Jahres verabschiedete Gesetz zum Schutz der Rechte und des Wohlbefindens von Tieren in Kraft, das in seinem Artikel 30.3 die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hunde festlegt. Wir hatten am 26. August 2023 Ausführungen zu diesem Problemkreis gemacht.
Nachdem zahlreiche Anfragen zu diesem Aspekt eingegangen sind, hat die Generaldirektion für Tierrechte des Ministeriums für soziale Rechte und Agenda 2030 einen Informationsvermerk herausgegeben, in dem sie darauf hinweist, dass das Gesetz zwar am 29. September in Kraft tritt, dieser Punkt aber erst nach der Ausarbeitung der Durchführungsvorschriften anwendbar sein wird.
"Rein rechtlich gesehen ist sie erst dann wirksam, wenn diese Vorschrift in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes weiterentwickelt wird", erklärt die Generaldirektion.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass es "notwendig ist, die diesbezüglichen Bestimmungen in den regionalen und lokalen Vorschriften zu berücksichtigen, die in einigen Fällen bereits die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hundehalter vorsehen".
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Fall von potenziell gefährlichen Hunden spezifische Vorschriften (Königlicher Erlass 28/2002 vom 22. März, der das Gesetz 50/1999 vom 23. Dezember über die gesetzliche Regelung der Haltung von potenziell gefährlichen Tieren weiterentwickelt) vorschreiben, dass die Mindestdeckung der Haftpflichtversicherung mindestens 120.000 Euro beträgt.
"Andererseits wird empfohlen, sich bei den Versicherungsgesellschaften zu erkundigen, welche Hunde je nach Art, geltenden Vorschriften und anderen Aspekten in die Hausratversicherung aufgenommen werden können", heißt es weiter.
Schließlich wird mitgeteilt, dass dasselbe auch für andere Verpflichtungen gelten wird, die im Gesetz 7/2023 vom 28. März geregelt sind und die eine Weiterentwicklung der Vorschriften erfordern, wie z.B. die Absolvierung des Kurses für verantwortungsbewusste Haltung oder die Identifizierung von Tieren, die in der Positivliste aufgeführt sind und nicht zur Gattung der Hunde, Katzen und Frettchen gehören, die mit dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften anwendbar sein werden.
Alles in allem bestätigt diese Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Rechte und Agenda 2030, daß das Gesetz Nr. 7/2023 ganz offensichtlich „mit der heißen Nadel gestrickt wurde“. Ganz abgesehen davon, daß bereits der Gesetzgebungsprozeß sehr holperig verlief und mehr Probleme als Lösungen aufwarf, bestätigt die jetzige Erklärung die dramatische Vermutung, daß die Regierung in vielen Details noch überhaupt nicht weiß, wie der Tierschutz nach Inkrafttreten tatsächlich ablaufen soll. An zahlreichen Stellen des neuen Gesetzes wird auf eine Durchführungsverordnung verwiesen, aber diese existiert noch nicht einmal ansatzweise und niemand kann eine verbindliche Auskunft erteilen, wenn mit dieser Verordnung zu rechnen sein wird. Wie also will man das Gesetz im täglichen Leben effektiv anwenden? Es wird interessant werden und wir werden, sofern uns weitere Informationen zugehen, natürlich darüber berichten.
Die deutsche Übersetzung und den spanischen Gesetzestext gibt es hier.
F.S.
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