Die Staatsanwaltschaft schlägt vor, einige Punkte der Reform des Strafgesetzbuches zum Thema Tiermissbrauch zu verschärfen.

Veröffentlicht am : 30. September 2022
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Der Rat der Staatsanwaltschaft hat seinen Bericht über den Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (APLO) in Bezug auf den Straftatbestand der Tierquälerei veröffentlicht. Danach wird die vorgeschlagene Reform insgesamt als positiv bewertet, auch wenn einige Änderungen vorgeschlagen werden müssen.

Einer der wichtigsten Punkte betrifft die vorgesehenen Strafen, die bis zu 18 Monaten Haft betragen, wenn die Verletzungen des Tieres eine tierärztliche Behandlung erfordern, und bis zu 2 Jahren, wenn sie zum Tod führen. In beiden Fällen kann das Verbot, Tiere zu halten, mit ihnen zu leben oder zu arbeiten, bis zu 5 Jahre betragen.

Wenn die verursachten Verletzungen keine tierärztliche Behandlung erfordern, werden sie mit einer Geldstrafe des Einkommens des Täters von einem bis drei Monaten oder gemeinnütziger Arbeit von einunddreißig bis neunzig Tagen bestraft.

In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass das Gesetz zwar auf eine Verschärfung der Strafen abzielt, als Alternative aber auch Strafen ohne Freiheitsentzug (Geldstrafen) eingeführt werden, "so dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung ernsthaft beeinträchtigt werden kann".

Sie weisen auch darauf hin, dass der Wortlaut der Sanktionen für den besonderen Ausschluss verwirrend ist, da der besondere Ausschluss für die Haltung von Tieren auf Personen beschränkt zu sein scheint, die einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Geschäft ausüben, das mit Tieren zu tun hat, und plädieren daher für eine Klarstellung dieses Punktes, um den allgemeinen Ausschluss für alle Tierhalter aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass die Tatsache, dass bei Verletzungen eine tierärztliche Versorgung erforderlich ist, klargestellt werden sollte. "Es scheint, dass die Absicht besteht, in diesem Abschnitt die Modalität einer geringfügigen Straftat im Rahmen der Tiermisshandlung einzuführen, d.h. eine Misshandlung, die eine Verletzung verursacht, die keine tierärztliche Behandlung für ihre Gesundheit erfordert", so die Autoren.

Die wichtigste Klarstellung ist, dass sie "die Misshandlung von Tieren aus dem Bereich des strafrechtlichen Schutzes herausgenommen haben, wenn keine Verletzung vorliegt". "Dieser Ausschluss scheint nicht dem umfassenden Schutzziel der geplanten Regelung zu entsprechen, zumal die Misshandlung ohne Verletzung bereits im geltenden Strafgesetzbuch ausdrücklich vorgesehen ist".

"Während bei der Verletzung von Personen der Unterschied zwischen einer minder schweren Straftat und einer geringfügigen Straftat darin besteht, ob eine über die medizinische Erstversorgung hinausgehende ärztliche oder chirurgische Behandlung erforderlich ist oder nicht, ist bei Tieren nur erforderlich, dass die Verletzung eine tierärztliche Behandlung erfordert, um als minder schwere Straftat zu gelten, ohne dass eine über die medizinische Erstversorgung hinausgehende Behandlung erforderlich ist. Dies schließt nicht aus, dass Misshandlungsdelikte auch dann begangen werden können, wenn die Verletzung nicht objektiviert ist, was nicht ungestraft bleiben sollte", warnen sie.

Sie analysiert auch die gesamte Reform in Bezug auf Tiere und geschlechtsspezifische Gewalt. In diesem Zusammenhang halten sie die Formulierung "meist Frauen", die den Satz über geschlechtsspezifische Gewalt begleitet, nicht für angemessen, "da diese Art von Gewalt nur von Frauen ausgeübt werden kann", und schlagen daher vor, diesen Hinweis zu streichen.

In diesem Sinne stimmen sie mit der Verschärfung in Bezug auf die Verwendung von Tieren als Mittel zur Nötigung oder Einschüchterung des Ehepartners überein, "die zweifellos eine Form der stellvertretenden Gewalt darstellt".

Sie argumentieren jedoch, dass "die Gründe für die Nichtaufnahme der Fälle, in denen die Misshandlung von Tieren als Mittel zur Nötigung, Einschüchterung, Belästigung oder psychischen Schädigung der anderen Familienmitglieder eingesetzt wird, in denselben Abschnitt unbekannt sind".

Darüber hinaus wird der gesamte Bereich der Beschlagnahme von Tieren behandelt, ein Punkt, zu dem sie darauf hinweisen, dass die Situation, in der das vorläufig beschlagnahmte Tier nach Verbüßung der Entziehungsstrafe sich befindet, ungelöst bleibt.

"Die gesellschaftliche Entwicklung angesichts des Problems der Tierquälerei, die dem APLO zugrunde liegt, eine Entwicklung, die mit der Einbeziehung der Natur der Tiere als empfindungsfähige Wesen einhergeht, scheint nicht mit dem Fortbestehen dieser Regelung vereinbar zu sein, die die Rückgabe des Tieropfers durch seinen Besitzer nach Verbüßung der Strafe ermöglicht", bedauern sie. Sie plädieren daher für eine neue Strafe, die darin besteht, dass dem Opfer dieser Straftat das Eigentum und/oder der Besitz des Tieres endgültig entzogen wird.

Außerdem wird der erschwerende Umstand analysiert, dass die Tat auf einer öffentlichen Veranstaltung begangen oder durch Informations- oder Kommunikationstechnologien verbreitet wurde. Diesbezüglich schlagen sie vor, nicht nur die Verbreitung der Durchführung der Misshandlung, sondern auch die Verbreitung ihres Ergebnisses in die Verschlimmerung einzubeziehen, "da häufig nur das Endergebnis der Aktion als Triumph bekannt gemacht wird".

Der Bericht geht auch auf die Tatsache ein, dass die Regelung nicht auf Haustiere beschränkt ist. "Er enthält zum ersten Mal den Begriff des Wirbeltiers, der die Liste der strafrechtlich geschützten Tiere ersetzt und erweitert, indem er den Schutz nicht nur auf Haustiere oder zahme Tiere, domestizierte Tiere und solche, die vorübergehend oder dauerhaft unter menschlicher Kontrolle leben (die von den derzeitigen Rechtsvorschriften abgedeckt werden), sondern auch auf Tiere in freier Wildbahn ausweitet, wie dies auch in anderen Rechtsvorschriften auf unserem Kontinent der Fall ist", so die Schlussfolgerung.

Damit schließt sich der Bericht der Staatsanwaltschaften in weiten Teilen den Forderungen der in den verschiedenen autonomen Regionen ansässigen Vereinigungen von Tierrechtsanwälten, so auch von ABADA (Balearen), an.

F.S.

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