EUGH bestätigt Verbot des rituellen Schächtens von Tieren in Flandern

Veröffentlicht am : 21. Dezember 2020
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Tierrechtsgruppen haben in ihrem Kampf mit religiösen Vereinigungen gegen die Grausamkeit von religiösen Tieropfern in Europa einen riesigen Erfolg erzielt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte am Donnerstag, den 17. Dezember 2020, das flämische Gesetz, das solche Riten ohne vorherige Betäubung verbietet, um Tierleid zu verhindern. Das wiederum führte zu massiven Protesten der jüdischen und muslimischen Gemeinden in Belgien. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Gesetzgeber sich auf "wissenschaftliche Forschung" stützt und lediglich "die modernste Tötungspraxis" im Rahmen des Tierschutzbewusstseins privilegiert.

Der Fall geht auf den Juli 2017 zurück, als Flandern die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung (Schächtung) verbot, auch von solchen, die mit religiöse Riten begründet wurden. Belgische jüdische und muslimische Verbände verlangten vom Verfassungsgericht die Aufhebung dieser Bestimmung, da sie der Ansicht waren, dass sie ihr Recht auf Religionsfreiheit verletze. Das oberste Gericht entschied sich für Luxemburg (EUGH), das zum dritten Mal über das Gleichgewicht zwischen der Religionsfreiheit gemäß der EU-Grundrechtecharta und dem Tierschutz gemäß verschiedener EU-Verordnungen entscheiden musste.

Die Entscheidung des Luxemburger Gerichts geht kurioserweise in die entgegengesetzte Richtung zu der des EU-Generalanwalts, dessen Meinung die Richter im Allgemeinen in 80% der Fälle folgen. Er war der Meinung, dass die Charta der Grundrechte der EU ein weiteres höheres Recht enthält, nämlich das Recht der Religionen, wesentliche religiöse Riten zu bewahren und ihre Anhänger in Übereinstimmung mit diesen Verfahren Fleisch essen zu lassen, das nach deren religiösen Riten erzeugt wurde. Der EuGH ist jedoch der Ansicht, dass die in Flandern getroffene Regelung das Gleichgewicht zwischen den beiden zu schützenden Rechten - Religionsfreiheit und Tierschutz - wahrt.

Die europäische Gericht stellte zunächst fest, dass die Entscheidung des flämischen Gesetzgebers im Einklang mit dem europäischen Tierschutzrecht steht. Die Frage ist, ob es auch mit der Charta der Grundrechte vereinbar ist, die in Artikel 10 das religiöse Schächten als eine Form der Glaubensbekundung einschließt. Das Gericht würdigt daher den "Eingriff" des flämischen Gesetzgebers in diese Freiheit, ist aber der Ansicht, dass er "einem von der Union anerkannten Ziel von allgemeinem Interesse" entspricht.

Die Richter halten die Einschränkung dieser Freiheit daher für "verhältnismäßig", zum einen, weil die Verpflichtung zur reversiblen Betäubung dem Ziel der Förderung des Tierschutzes "angemessen" ist. Und zweitens, weil das Gemeinschaftsrecht den Staaten einen großen Handlungsspielraum einräumt. "Die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen gewährleisten ein faires Gleichgewicht zwischen der Bedeutung, die dem Tierschutz beigemessen wird, und der Freiheit der jüdischen und muslimischen Gläubigen, ihre Religion zu manifestieren", schlossen die Richter und fügten hinzu, dass "die vorherige Betäubung das optimale Mittel ist, um das Leiden des Tieres zum Zeitpunkt der Schlachtung zu verringern.

Der Richter verweist auch auf den "sich entwickelnden sozialen und legislativen Kontext", der durch ein "wachsendes Bewusstsein" unter den Bürgern gekennzeichnet ist, das in Belgien mit dem Aufstieg der Grünen - in Brüssel, Wallonien und Flandern - und den Demonstrationen für mehr Maßnahmen gegen den Klimawandel zu beobachten war. Das Gericht bestätigte auch die Gültigkeit der EU-Verordnung "im Lichte der Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt", die von den betroffenen Gemeinschaften in Ermangelung einer ähnlichen Bestimmung im Zusammenhang mit Jagd- oder Fischereitätigkeiten in Frage gestellt worden war. Der Hof ist jedoch der Ansicht, dass diese beiden Fälle in der Fleischproduktion nicht "signifikant" sind.

F.S.

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