Forderung nach Einbeziehung weiterer Tierarten in die neuen Zooregeln

Veröffentlicht am : 25. November 2021
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Im April 2021 hat die Generaldirektion für Tierrechte eine öffentliche Konsultation zur Änderung der seit 1975 geltenden staatlichen Vorschriften für Zoos eingeleitet, die dringend an die aktuelle Situation angepasst werden müssen. Es handelt sich um einen königlichen Erlass von großer Bedeutung, da er spezifische Verpflichtungen für die Haltung von Heimtieren und anderen Tieren festlegt, so dass die Haltung von Tieren ab einer bestimmten Anzahl oder zu einem bestimmten Zweck genehmigungspflichtig ist und einer verstärkten administrativen Kontrolle unterliegt.

Das Verfahren zur Ausarbeitung des neuen königlichen Erlasses ist noch im Gange. Der Text wurde im November einer erneuten Anhörung und einem öffentlichen Informationsverfahren unterzogen, an dem sich das INTERcids-Netzwerk der juristischen Akteure erneut mit eigenen Beiträgen beteiligt hat.

Wie schon in früheren Beiträgen fordert INTERcids, dass alle Tierzuchtbetriebe, nicht nur die für den Verkauf bestimmten, verpflichtet werden sollten, als Zoos eingestuft zu sein. "Dies liegt daran, dass die Auswirkungen der Tierhaltung auf die Gesundheit, die Umwelt und das Wohlergehen der Tiere unabhängig davon sind, in welchem Kontext oder zu welchem Zweck sie betrieben wird", heißt es.

"Das Vorhandensein eines Gewinnmotivs setzt kein größeres Risiko voraus als beispielsweise die Tatsache, dass sie zu anderen Zwecken gezüchtet und gehalten werden, wie zum Beispiel als reines Hobby, zum Sammeln oder zur unentgeltlichen Weitergabe an neue Besitzes oder ihrer Verwendung bei bestimmten Tätigkeiten, die lukrativ oder nicht lukrativ sind und daher nicht ausgeschlossen werden können", so INTERcids.

INTERcids hat bekräftigt, dass diese Verordnung mögliche Ausschlüsse oder Diskriminierungen beim Schutz von Tieren, wie z.B. Hunden, beseitigen soll, wenn diese für bestimmte menschliche Praktiken oder Aktivitäten, wie z.B. Sport oder Jagd, eingesetzt werden.

"Gerade wegen ihrer Verwendung bei dieser Art von Tätigkeiten verdienen diese Tiere, wenn möglich, größere Schutzgarantien", argumentieren sie und betonen, dass jede Ausnahme in diesem Sinne, "selbst eine teilweise, den Zielen der Verordnung ungerechtfertigt zuwiderlaufen würde".

Andererseits hat die Organisation vorgeschlagen, den Begriff des zoologischen Kerns (nucleo zoologico) auf Einrichtungen auszudehnen, die Hunde für polizeiliche Zwecke halten. Auch hier gilt, dass sie ungeachtet anderer für sie geltender Vorschriften unbedingt in dieses königliche Dekret aufgenommen werden müssen, was die Bedingungen für ihre Betreuung, ihr Wohlergehen und ihre Kontrolle betrifft.

INTERcids erinnert daran, dass Pferde nicht nur als Begleittiere, sondern auch als Freizeit- und Sporttiere, in der Therapie oder bei der Polizeiarbeit eingesetzt werden. Daher müssen die Einrichtungen, in denen sie untergebracht sind, auch als Zoos zugelassen sein und alle entsprechenden Anforderungen und Verpflichtungen erfüllen, unbeschadet der Tatsache, dass sie weiterhin anderen geltenden Vorschriften und Registrierungen unterliegen.

INTERcids weist darauf hin, dass sich der Titel zwar nur auf Begleittiere bezieht, der Text des königlichen Erlasses in Wirklichkeit aber auch Tierheime zu den Kategorien von Zoos zählt. Die Organisation begrüßt die rechtliche Ausgestaltung dieser Zahl, "für die es derzeit keinen angemessenen Rechtsrahmen gibt".

"Gerade die Art der Tierarten, die in den Auffangstationen untergebracht sind, und der besondere Zweck dieser Zentren (nichts anderes als die Pflege der Tiere und die Befriedigung ihrer Bedürfnisse, weit entfernt von jeglichem Produktions- oder sonstiger Nutzungszwecke) rechtfertigen die Notwendigkeit einer differenzierten Kategorisierung und Behandlung", betonen sie.

Im Rahmen dieser Sonderbehandlung schlägt die Organisation beispielsweise vor, dass diese Tiere mit anderen Mitteln als Ohrmarken gekennzeichnet werden können und dass bei ihrer Registrierung ausdrücklich angegeben wird, dass sie weder für den menschlichen Verzehr noch für andere Produktionszwecke bestimmt sind und dass sie endgültig aus dem Produktions- und Verbrauchssystem ausgeschlossen werden sollten.

Schließlich hat INTERcids neben anderen Beiträgen auch Überlegungen zum Zugang lokaler Einrichtungen zum Register der zoologischen Zentren, zur Zusammenarbeit bei Kontrollen durch Umwelt- oder Forstbehörden, zu den Zahlenverhältnissen, ab denen die so genannten "privaten zoologischen Sammlungen" in die Verordnung aufgenommen werden, sowie Vorschläge zur Änderung einiger Definitionen und Begriffe gemacht, um Probleme bei der Auslegung und praktischen Anwendung zu vermeiden.

Leider liegt uns der Wortlaut des Entwurfs des geplanten königlichen Erlasses (noch) nicht vor. Daher können wir auch nicht einschätzen, in welchem Umfange die von freiwilligen Tierschützern betriebenen Tierheime unter diese Regelungen fallen und ob z.B. auch die Betreuung von Katzenkolonien erfaßt werden wird.

F.S.

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