Gassi gehen und Katzen füttern

Veröffentlicht am : 15. April 2020
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Hier die Übersetzung des abgebildeten Originals der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Sozialrechte und der Agenda 2030 sowie der Generaldirektion für die Tierrechte Spanien. Diese Allgemeinverfügung wird jetzt erst einmal bis zum 12. April 2020 verlängert werden, denn der spanische Ministerpräsident hat diese Verlängerung gestern Abend im Fernsehen verkündet. Eine Bestätigung durch das Parlament ist sicher.

„Erlaubt durch die Allgemeinverfügung vom 14. März 2020 ist:

Es ist erlaubt, das Haus zu verlassen, um die Hunde auszuführen und mit ihnen spazieren zu gehen. Um dies sicher zu tun, ist es ratsam, die folgenden Maßnahmen zu befolgen:

- Machen Sie so kurze Spaziergänge, wie notwendig ist, um die physiologischen Bedürfnisse des Tieres zu decken.

- Vermeiden Sie den Kontakt mit anderen Tieren und/oder Menschen.

- Tragen Sie eine Flasche Wasser mit Reinigungsmittel zur Reinigung von Urin und Beutel für   Fäkalien.

- Nutzen Sie die ruhigeren Stunden des Tages.              

- Es wird empfohlen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte die Identifizierung der Tiere verlangen, um zu vermeiden, was auf Second-Hand-Websites wie z.B. Hundeverleih angeboten wird.

Fütterung der Katzenkoloinien

- Sie sollten weniger frequentierte Stunden den Vorrang geben und versuchen, die    Versorgung so viele Tage wie möglich herauszuschieben. (Gemeint ist: Nach Möglichkeit nicht jeden Tag füttern gehen – d. Radaktion)

Füttern und Pflegen von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben, Fincas und Tierschutzzentren

- Es wird empfohlen, in den CPA (Tierschutzzentren) Mindestdienste für die freiwillige Betreuung einzurichten, mit schriftlicher Genehmigung der Verwaltungseinheit derselben oder des Rathauses, wenn diese direkt verwaltet werden.

Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, dass Tierkliniken als offene Gesundheitszentren mit Selbstregulierungsmaßnahmen, die von den Tierärztekollegien festgelegt werden, nur nach Anmeldung genutzt werden können, um eine Überfüllung der Warteräume zu vermeiden. Darüber hinaus werden sie sich nur mit Fragen befassen, die aufgrund der Art der Anfragen nicht aufgeschoben werden können.

Die Generaldirektion für die Recht der Tiere steht den verschiedenen Gesprächspartnern zur Verfügung, um die notwendigen Fragen im Zusammenhang mit der Pflege der Haustiere während der Dauer des Alarmzustandes zu lösen.“

In den sozialen Netzwerken ist immer mal zu lesen, daß man beim Gassigehen sich nicht weiter als 150 m von seiner Wohnung entfernen darf. Das ist der ogiben Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen Da aber die örtlichen Rathäuser weitere und abweichende Regelungen treffen können, äwr diese Regelung ein einzelnen Gemeinden durchaus denkbar. Generell gilt dies aber nicht.

F.S.

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