Gericht entscheidet, daß ein Haustier Anspruch auf Unterhalt hat
Das Provinzgericht von Pontevedra hat ein Urteil der 15. Abteilung erster Instanz des Gerichts von Vigo bestätigt, welches bestimmt, daß nach einer Scheidung die Betreuung des Familienhaustieres der Ehefrau obliegt, der Ehemann jedoch einen Beitrag zu den Kosten des Tieres in Höhe von 40 Euro pro Monat (ähnlich Unterhalt) zu zahlen hat, der jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex aktualisiert werden kann.
Das Urteil, das auch die gemeinsame elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder sowie den Unterhalt für die Kinder festlegt, besagt auch, dass die außerordentlichen Ausgaben und die Tierarztkosten für das Haustier hälftig zu tragen sind.
Dieses Urteil ist das Ergebnis jüngster gesetzlicher Bemühungen zur Verbesserung der Situation von Tieren in Spanien, wie dem Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuches, des Hypothekengesetzes und des Zivilprozessgesetzes über die rechtliche Regelung von Tieren, das im Jahr 2021 verabschiedet wurde.
In dem vorgenannten Gesetz wurde festgelegt, dass Tiere "fühlende Wesen" und "mit Empfindungsvermögen ausgestattet" sind, und es wurden Reformen in verschiedenen Gerichtsverfahren wie z.B. Scheidungen, Zwangsräumungen oder Testamente eingeführt, sodass die Tiere nicht mehr als "Dinge" betrachtet werden.
Auf diese Weise wird auch das Sorgerecht und die Betreuung von Haustieren nach einer Scheidung Teil der Entscheidung des Richters und es bleibt in der Regel dahingestellt, welcher der Ehegatten das Eigentum an dem Tier hatte.
In diesem Urteil entschied der Richter also nicht nur darüber, wer das elterliche Sorgerecht für die Kinder inne hat oder wie die Bedingungen für die Nutzung des Fahrzeugs oder der Wohnung sein sollen, sondern auch über die Stellung des Haustiers nach Rechtskraft der Ehescheidung.
Gegen diese Entscheidung ist nach Mitteilung des Provinzgerichts keine ordentliche Revision zulässig, sondern nur eine Kassationsbeschwerde bei der Ersten Kammer des Obersten Gerichtshofs. Außerdem wurden dem Rechtsmittelführer die Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt.
F.S.
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