Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte der Tiere in Madrid vorgelegt

Veröffentlicht am : 07. September 2020
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Tiere sind immer noch in vielen Rechtsordnungen schlichtweg bewegliche Sachen. Im deutschen Recht gibt es schon seit ein paar Jahren den § 90 a BGB, der bestimmt, daß Tiere keine Sachen sind. Der Gesetzgeber hat aber eine Einschränkung dahingehend gemacht, daß die Vorschriften für Sachen ergänzend Anwendung finden, wenn nicht spezialgesetzliche Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. So eine zivilrechtliche Regelung kannte man in Spanien bisher nicht. Nun aber kommt wieder Bewegung in das bereits früher schon einmal aufgegriffene Gesetzesvorhaben.

Die Volkspartei (PP) hat dem Kongress erneut einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Rechtsordnung für Tiere vorgelegt, damit sie bei Prozessen wie Beschlagnahmen oder Scheidungen nicht als persönliches Eigentum betrachtet werden.

Das Präsidium des spanischen Repräsentantenhauses hat beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches, des Hypothekengesetzes und des Zivilprozessgesetzes hinsichtlich des Rechtssystems der Tiere zum Gesetzgebungsverfahren zuzulassen und an die Regierung zur weiteren Bearbeitung zu überweisen.

Die Reform, mit der sichergestellt werden soll, dass Tiere auf rechtlicher Ebene als fühlende Wesen und nicht mehr nur als Dinge betrachtet werden, wurde bereits in der vorhergehenden Legislaturperiode genehmigt und in der Justizkommission bearbeitet, obwohl sie bei der Auflösung der Regierung im April letzten Jahres wegen der Forderung nach vorgezogenen Wahlen noch nicht abgeschlossen war, so dass der Prozess der Gesetzgebungsvorbereitung erneut beginnen muss.

Der einstige Gesetzesentwurf hatte eine breite parlamentarische Unterstützung und die Arbeiten waren - selbst mit einem Gesetzesentwurf - bereits weit fortgeschritten. Tatsächlich ist der am Montag, dem 7. September, vorgelegte Text praktisch derselbe, der im letzten Bericht des Papiers am 1. März 2019 veröffentlicht wurde.

Mehr als ein Jahr später wird der Gesetzentwurf erneut in das Amtsblatt des spanischen Parlaments (BOE)aufgenommen, der erste Schritt in seinem neuen Verfahren, das sicherstellen soll, dass Tiere in Verfahren wie Beschlagnahmen oder Scheidungen nicht mehr als persönliches Eigentum gelten.

In seiner Begründung erläutert der Vorschlag, dass die derzeitige Regelung des Vermögens im Zivilgesetzbuch den Tieren den Rechtsstatus von beweglichen Sachen gibt.

"Es ist paradox, dass das Strafgesetzbuch bereits 2003 zwischen Schäden an Haustieren und Schäden an Dingen unterschied, eine Reform, die 2015 vertieft wurde, während das Zivilgesetzbuch weiterhin ignoriert, dass Tiere Lebewesen sind, die mit Sensibilität ausgestattet sind", bedauert die Begründung des Gesetzesentwurfs.

So wird weiter erklärt, dass die Reform des Rechtssystems für Tiere im spanischen Zivilgesetzbuch den Linien folgt, die von anderen Rechtssystemen in der Nähe markiert werden, die ihre Zivilgesetzbücher geändert haben, um sie an "die größere soziale Sensibilität gegenüber Tieren, die heute existiert, anzupassen und auch um ihre Qualität als lebende und fühlende Wesen anzuerkennen".

Die Reform betrifft in erster Linie das Zivilgesetzbuch, weil der wichtige Grundsatz gesetzlich festzulegen ist,“ dass sich die Natur der Tiere von der Natur der Dinge oder Güter unterscheidet, ein Grundsatz, der für die Auslegung des gesamten Systems gelten muss".

So wird zusätzlich zu der Bekräftigung im geltenden Artikel 333, wonach "alle Dinge, die angeeignet sind oder angeeignet werden können, als bewegliches oder unbewegliches Vermögen angesehen werden", festgelegt, dass Tiere keine Dinge sind, sondern Wesen, die mit Sensibilität ausgestattet sind, was nicht bedeutet, dass in bestimmten Aspekten die rechtliche Regelung der Dinge nicht ergänzend angewandt wird.

Mit dem gleichen Schutzkriterium, das der Reform zugrunde liegt, wird durch die Änderung des ersten Absatzes von Artikel 111 des Hypothekengesetzes verhindert, dass die Hypothek auf Tiere ausgedehnt wird, die sich in einem Viehzucht-, Industrie- oder Freizeitbetrieb befinden oder für diesen bestimmt sind, und die Vereinbarung, die Hypothek auf Haustiere auszudehnen, ist verboten.

Schließlich wird Artikel 605 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess dahingehend geändert, dass Haustiere "in Anbetracht des besonderen Bandes der Zuneigung, das Haustiere mit der Familie, bei der sie leben, verbindet", für absolut unpfändbar erklärt werden.

Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ob dieses Gesetzesinitiative auch dafür geeignet ist, die Stellung der Stiere im Stierkampf zu verbessern, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Es wäre aber zu begrüßen, daß es keinen Grund gibt, diese Spezies von dem angedachten Schutz auszuschließen. Würde dies gelingen, wären die beiden Entscheidungen des spanischen Verfassungsgerichtshofes zu den katalanischen und balearischen Stierkampfgesetzen überholt und somit angreifbar. Mit einer automatischen Aufhebung der Urteile infolge einer Gesetzesänderung wäre allerdings nicht zu rechnen.

Der vorgenannte Gesetzesentwurf stärkt aber die Position der Akteure, die auch eine Neufassung des balearischen Tierschutzgesetzes fordern, so daß die geforderte Neufassung keine Utopie mehr sein sollte.

F.S.

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