Juristen fordern eine spezielle Gesetzgebung zur Regulierung von Nutztieren, die zu "Haustieren" werden.

Veröffentlicht am : 19. Juni 2024
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Das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung hat angekündigt, dass es den Königlichen Erlass 787/2023 vom 17. Oktober ändern wird, der Bestimmungen zur Regelung des Systems der Rückverfolgbarkeit, Identifizierung und Registrierung bestimmter Arten von in Gefangenschaft gehaltenen Landtieren sowie andere Königliche Erlasse zur Tiergesundheit enthält.

Dieser königliche Erlass bezieht sich speziell auf Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Kamele, Hirschartige, Geflügel, Hasenartige und Pelztiere, Bienen und Psittacidae, soweit sie in Betrieben zu Produktionszwecken gehalten werden.

In seinen Beiträgen zur vorherigen öffentlichen Anhörung zu dieser Änderung wies INTERcids darauf hin, dass das Landwirtschaftsministerium bei der Neuformulierung dieser Verordnung auch das Gesetz 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen der Tiere berücksichtigen muss, das seit dem 29. September 2023 in Kraft ist und das bereits einige Bestimmungen enthält, die sich genau auf die Kennzeichnung von Tieren der vom Königlichen Dekret 787/2023 erfassten Arten beziehen.

Das Gesetz 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren sieht die Möglichkeit vor, dass ein sogenanntes "Nutztier" rechtlich als "Heimtier" betrachtet werden kann, wenn sein Besitzer beschließt, es als solches in das Register für Haustiere einzutragen, da es nicht mehr als Nutztier dient. Das Gesetz sieht sogar eine besondere Kategorie für die Tierschutzorganisationen vor, deren Ziel es ist, diese Tiere aufzunehmen und zu pflegen, und nennt sie RAD-Typ.

INTERcids erklärt: "Damit wurde mit dem Gesetz 7/2023 vom 28. März rechtlich anerkannt, was bereits Realität war, wenn auch ohne einen angemessenen rechtlichen Rahmen: die Tiere, die zu den Arten gehören, die üblicherweise zu Produktionszwecken ausgebeutet werden, aber außerhalb der Produktionskette bleiben und von Einzelpersonen oder Einrichtungen zu keinem anderen Zweck gehalten werden, als sie entsprechend ihren Bedürfnissen zu pflegen".

Nach Ansicht der Organisation müssen diese allgemeinen Bestimmungen durch Vorschriften präzisiert werden, die eine angemessene Ausgestaltung des Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitssystems für diese Tiere unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation gewährleisten und es den für sie Verantwortlichen ermöglichen, die Vorschriften einzuhalten.

In Übereinstimmung mit ihren Vorschlägen an das Ministerium für Sozialrecht zur Weiterentwicklung des Gesetzes 7/2023 über den Tierschutz (2023) sowie der Verordnung über Zoos (2021) hat INTERcids das Landwirtschaftsministerium bei dieser Gelegenheit aufgefordert, ein System zur Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Tieren, die ihren Produktionszweck verlieren, durch die in seine Zuständigkeit fallenden Verordnungen festzulegen.

Sie fordern außerdem, dass das derzeitige Gesundheitskontrollsystem an die besondere Realität dieser Tiere angepasst wird, die nicht mit denen gleichgesetzt werden können, die in den Produktionskreisläufen verbleiben. So sollten z.B. bei bestimmten behandelbaren Krankheiten Ausnahmen bei der Hygiene vorgesehen werden.

Aus unserer Sicht ist der geplante königliche Erlaß aber leider immer noch unvollständig, weil es insbesondere für die Hunde, die vom Gesetz 7/2023 nicht erfaßt sind, weil sie keine Heimtiere im Sinne des Gesetzes sind, immer noch keine spezielle Regelung gibt, wenn sie zu Heimtieren umgewandelt werden sollen. Das wären insbesonder Jagdhunde, Gebrauchshunde der Sicherheitsbehörden und Laborhunde, die aus gesundheitlichen oder Altersgründen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können und von Privatpersonen übernommen (adoptiert) werden könnten. Wir haben das Landwirtschaftsministerium auf dieses Problem aufmerksam gemacht, rechnen uns allerdings keinen all zu großen Erfolg aus – leider.

F.S.

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