Neuer Alarmzustand: Kann man zur Sperrstunde zum Tierarzt gehen?

Veröffentlicht am : 26. Oktober 2020
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An diesem Sonntag kündigte Regierungspräsident Pedro Sanchez den zweiten Alarmzustand an, der mittlerweile in Spanien in diesem Jahr auch verhängt wurde, um der neuen Welle der Covid-19-Pandemie zu begegnen.

Diese neue Regelung umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die weniger streng sind als der erste allgemeine Freiheitsentzug, wie z.B. Beschränkungen der nächtlichen Mobilität oder der Anzahl der Teilnehmer an gesellschaftlichen Zusammenkünften.

Die wichtigste Neuerung dieses Erlasses ist somit die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Personen in der Nacht und zwar in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr. Der Text enthält jedoch eine Reihe von Ausnahmen, die es den Bürgern ermöglichen, zu diesen Zeiten auf die Straße zu gehen.

Eine davon ist der Besuch von tierärztlichen Versorgungszentren für Notfälle. Diese Ausnahme gilt zusätzlich zu allgemeineren Ausnahmen, wie dem Kauf von Medikamenten oder lebensnotwendigen Gütern, der Unterstützung von Gesundheitszentren und -einrichtungen oder "höherer Gewalt".

Die Fütterung und Pflege von Tieren gehört jedoch nicht zu den Ausnahmen des Textes. Etwas Ähnliches geschah bereits mit der früheren Alarmzustandsverordnung, die die Tierernährung nicht zu den Ausnahmen zählte, was später mit einer Anweisung des Gesundheitsministeriums korrigiert wurde.

Die neue Alarmstufe-Verordnung folgt somit der Linie der vorherigen, die ebenfalls die Veterinärdienste in den Mittelpunkt ihres Anwendungsbereichs stellte und den Bürgern den Besuch dieser Einrichtungen während der damals totalen Ausgangssperre erlaubte.

Wir dürfen nicht vergessen, dass das neue Gesetz einen Alarmzustand, den dritten in Spanien überhaupt, für das ganze Land ausruft. Bei dieser Gelegenheit werden es aber die Präsidenten der autonomen Gemeinschaften sein, die die zuständigen Behörden mit der Anwendung ihrer eigenen Maßnahmen beauftragen.

Aus diesem Grund stehen die Einzelheiten der Vorschläge den Gemeinden zur selbständigen Entscheidung zur Verfügung, so dass es Unterschiede zwischen den Regionen geben wird. Ein Beispiel dafür ist, daß das Gassigehen mit dem Hund während dieser Stunden der eingeschränkter Bewegungsfreiheit örltich unterschiedlich geregelt werden kann. Diese Frage ist nicht durch staatliches Recht geregelt ist, so dass die Gemeinden über diese Angelegenheit autonom entscheiden werden.

Wichtig zu wissen ist also, daß die tierärztliche Notfallversorgung auch während der Sperrstunden gewährleistet wird und Tierhalter sanktionslos in dieser Zeit zum Tierarzt gehen / fahren können.

(aus „Diario de la Salud Animal“ vom 26. Oktober 2020)

Der komplette Text des Gesetzes zum Alarmzustand (Real Decreto 926/2020 vom 25. Oktober 2020) kann hier auf Spanisch nachgelesen werden.

F.S.

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