"Potentiell gefährliche Hunde" auf den Balearen

Veröffentlicht am : 03. Juli 2020
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Im Königlichen Erlass 287/2002 vom 22. März, der das Gesetz 50/1999 vom 23. Dezember über die rechtliche Regelung des Besitzes potentiell gefährlicher Tiere fortschreibt, sind die Merkmale der Hunde festgelegt, die als solche katalogisiert werden.

Nach der Anlage 1 zum Erlaß 287/2002 werden prinzipiell ohne weitere Prüfung folgende Rassen als potentiell gefährliche Hunde eingestuft:

- Pitbull-Terrier

- Staffordshire Bull Terrier

- Amerikanischer Stafforshire Terrier

- Rottweiler

- Dogo Argentino

- Fila Brasileño

- Tosa Inu

- Akita Inu

Nach der Anlage II des Erlasses 287/2002 werden auch Hunde anderer Rassen mit den nachstehend aufgeführten Eigenschaften als potentiell gefährlich angesehen. Dies gilt dann, wenn von dieser Bestimmung betroffene Hunde alle oder die meisten der folgenden Merkmale aufweisen:

- Starke Muskulatur, kraftvolle Erscheinung, robuste, athletische Konfiguration, Wendigkeit, Kraft und Ausdauer.

- Starker Charakter und großer Mut.

- Kurze Haare.

- Thoraxumfang zwischen 60 und 80 cm, Widerristhöhe zwischen 50 und 70 cm und Gewicht über 20 kg.

- Quaderförmiger, robuster, voluminöser Kopf mit breitem und großem Schädel und muskulösen und geschwungenen Wangen. Große und kräftige Kiefer, robustes Maul, breit und tief.

- Breiter, muskulöser und kurzer Hals.

- Brustkorb massiv, breit, groß, tief, gewölbte Rippen und kurzer muskulöser Rücken.

- Die Vordergliedmaßen sind parallel, gerade und robust, die Hinterbeine sehr muskulös, wobei die relativ langen Beine einen mäßigen Winkel bilden.

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Haltung und für den Besitz von potenziell gefährlichen Tieren sind in Art. 3 des Erlasses 287/2002 geregelt. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei der Territorialverwaltung des Justizministeriums in Palma nachzuweisen. Die Voraussetzungen im Einzelnen sind:

- Nachweis der Volljährigkeit des Antragstellers (Ausweis und Fotokopie vorlegen).

- Bescheinigung, dass Sie nicht wegen Verbrechen wie Mord, Verletzungen, Folter, gegen die Freiheit oder gegen die moralische Integrität, die sexuelle Freiheit und die öffentliche Gesundheit, Vereinigung mit bewaffneten Banden oder Drogenhandel verurteilt wurden und dass Ihnen nicht durch gerichtliche Entscheidung das Recht auf den Besitz von potenziell gefährlichen Tieren entzogen wurde.

- Es wird von der Territorialverwaltung des Justizministeriums, C/ Posada de la Real, Palma, bezogen.

- Bescheinigung, dass sie nicht wegen schwerer oder sehr schwerer Verstöße gegen eine der im Gesetz 50/1999 vom 23. Dezember 1999 über die rechtliche Regelung des Besitzes potenziell gefährlicher Tiere vorgesehenen Zusatzsanktionen sanktioniert wurde.

- Dies erhalten Sie von der Conselleria d' Agricultura i Pesca del Govern Balear, c/ Foners 10, de Palma.

- Die physische Fähigkeit und psychische Eignung für den Besitz potenziell gefährlicher Tiere zu besitzen.

- Diese Nachweise erhalten Sie es in jedem medizinischen Untersuchungszentrum, das gemäß RD 2272/1985 vom 4. Dezember genehmigt wurde.

- Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten mit einer Mindestdeckung von 120.000 Euro (Police vorlegen), in Kraft (Prämie für den geltenden Zeitraum vorlegen).

- Zugelassen sind Versicherungen aller in Spanien ansässigen Versicherungsunternehmen.

. Besondere Anforderungen nach dem Gesetz 50/1999 vom 23. Dezember 1999 (Artikel 6):

- Bescheinigung über die Tiergesundheit des Hundes, ausgestellt von einem klinischen Tierarzt des Kollegiums. Um es in jedem Fachmann zu erhalten, dass dies in der Situation der Entlastung im offiziellen Kollegium.

- Nach Erhalt der Lizenz muss der Eigentümer die Eintragung in das Städtische Register für potenziell gefährliche Tiere beantragen. Dieses Verfahren in jeder Integrierten Einheit der Aufmerksamkeit für die städtische Öffentlichkeit durchführbar.

Die vorstehende, zusammenfassende Darstellung zu potentiell gefährlichen Hunden haben wir der Website des CSMPA entnommen.

F.S.

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