Spanisches Gericht leistet Pionierarbeit bei der Anwendung des Gesetzes, um Tiere nicht mehr als "Gegenstände" zu betrachten
Die Neuregelung im spanischen Zivilrecht von Ende 2021, die am 5. Januar 2022 in Kraft gereten ist und wonach Tiere nicht mehr lediglich als Sachen behandelt werden, sondern als fühlende Wesen eigene Rechte genießen, führen verständlicherweise zu ersten gerichtlichen Entscheidungen über deren Handhabung und Auslegung. Das ist nichts Ungewöhnliches bei gravierenden Neustrukturierungen im Zivilrecht. Eine erste Entscheidung eines spanischen Gerichts ist jetzt bekannt geworden.
Die 11. Kammer des Gericht erster Instanz von Oviedo hat eine einstweilige Verfügung erlassen, die bahnbrechend ist, da sie sich auf die neue Reform des Zivilgesetzbuches stützt, insbesondere auf Artikel 333 f. der unter anderem Tiere als Wesen mit Empfindungsvermögen betrachtet.
Die Verfügung verhindert vorläufig die Trennung eines Hundes von seinem früheren Besitzer, da nach Ansicht des Gerichts "bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse des Tieres durch ein rechtskräftiges Urteil das Wohl des Tieres es nicht gebietet, Änderungen an seiner derzeitigen Situation vorzunehmen; Änderungen, die möglicherweise nicht endgültig sind und dem Tier, das abrupt von seinem Besitzer getrennt würde, unnötiges Leid zufügen könnten, zumindest für die letzten drei Jahre"
Für den Richter kann "der mögliche Schaden, der dem Tier durch die Veränderung der Umgebung im Falle einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils entstehen kann, nicht geändert oder ausgeglichen werden" und daher "handelt es sich nicht um die Lieferung einer Sache, sondern um ein Tier, das gemäß Art. 333 bis des seit dem 5. Januar 2022 geltenden Zivilgesetzbuches ein Lebewesen ist, das mit Empfindsamkeiten ausgestattet ist, so dass alle Entscheidungen, die ein Tier betreffen, sein Wohlergehen entsprechend den Merkmalen der jeweiligen Art gewährleisten müssen".
Darüber hinaus ist der Richter der Ansicht, dass, "wie es in der Entscheidung, die als Titel für die Vollstreckung dient, heißt, der Mann seit März 2019 fast drei Jahre lang keinen Kontakt zu dem Tier hatte" und der Beklagte, gegen den sich der Antrag auf Erlaß der einstweilige Verfügung "sich mit der größtmöglichen Sorgfalt um das Tier gekümmert hat, indem er es gefüttert hat und ihm die nötige Pflege zukommen ließ", und dass "kein Mangel an Verantwortung gegenüber den Grundbedürfnissen des Tieres" vorliegt, der dem Beklagten angelastet werden kann..
Der Widerstand gegen die Vollstreckung, der mit diesem Beschluss beigelegt wird, geht auf einen Streit zwischen zwei Bekannten zurück, der vor vier Jahren begann, als der Eigentümer eines Hundes einen Freund bat, sich um ihn zu kümmern, weil er aus Spanien wegziehen würde.
Zwei Jahre später kehrte der ursprüngliche Eigentümer des Hundes zurück und forderte seinen Freund auf, das Tier zurückzugeben. Da dieser sich kategorisch weigerte, wurde die Angelegenheit zunächst strafrechtlich geklärt, da der Mann behauptete, es handele sich um einen Fall von Unterschlagung, eine Straftat, die aber nicht in Betracht gezogen wurde. Nach diesem ersten gerichtlichen Rückschlag leitete der erste Eigentümer des Tieres ein Zivilverfahren ein und machte einen Anspruch auf Herausgabe geltend. Das ist die übliche Verfahrensweise, die verwendet wird, wenn ein Eigentümer etwas zurückfordern will, das ihm gehört.
Der Fall wurde Ende letzten Jahres abgeschlossen, und der Eigentümer bekam in einem Urteil Recht, gegen das Berufung beim Provinzgericht von Oviedo eingelegt wurde. Da es sich nicht um ein rechtskräftiges Urteil handelte, beantragte der erste Eigentümer des Hundes eine Vollstreckungsanordnung, d.h. die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bis zur Klärung der Angelegenheit in der zweiten Instanz, und auch hier stimmte der Richter ihm zu, aber der Beklagte erhob Einspruch gegen diese vorläufige Vollstreckung, was durch den jetzigen Beschluss der Kammer Nr. 11 des Zivilgerichts auf der Grundlage des neuen Artikels 333 des Zivilgesetzbuches entschieden wurde und erfolgreich war.
Da viele Menschen den Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer eines Tieres gern einmal durcheinander bringen, hier zum Schluß dieses Artikels eine knappe Erklärung. Eigentümer ist immer derjenige, der das Tier durch Vertrag oder Schenkung erhalten hat und berechtigt ist, über dessen Aufenthalt alleine zu entscheiden. Der Besitzer hingegen ist derjenige, bei dem sich das Tier unmittelbar befindet. Der Besitzer muß das Tier aber praktisch jederzeit an den Eigentümer herausgeben, wenn dieser das verlangt. Die Eigenschaft Eigentümer und Besitzer sind in der Regel in einer Person vereint. Auf weitere Besonderheiten soll hier nicht eingegangen werden.
F.S.
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