Tieranwälte ermutigen die Öffentlichkeit, Vorschläge zum Gesetzesentwurf der Strafprozessordnung zu machen

Veröffentlicht am : 28. Februar 2021
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Wir hatten bereits am 2. Januar 2021 an dieser Stelle darüber berichtet, daß das spanische Justizministerium im Zusammenhang mit einer umfangreichen Strafprozeßreform auch dem Tierschutz größere Aufmerksamkeit widmen wollte. Der zur Diskussion gestellte Gesetzesentwurf ist, wie nachstehend aufgezeigt, zur Erreichung dieses Ziels kaum geeignet.

Sechs Vereinigungen von Tierrechtsanwälten aus ganz Spanien, AADA, ABADA, AGMADA, AVADA, PROTA und Red CABAMA äußern ihre Besorgnis über den Gesetzesentwurf zur Strafprozessordnung, der eine radikale Änderung des derzeitigen Systems der Strafverfahren vorsieht.

Sie warnen, dass es die Möglichkeit ausschließt, die öffentliche Anklage bei Verbrechen zu formulieren, "die eine soziale Transzendenz haben, wie Tiermissbrauch und -aussetzung und Verbrechen gegen die Tierwelt".

Auch in anderen Bereichen von singulärer Relevanz, "wie Menschenhandel, Verbrechen gegen Ausländer oder Terrorismus" sieht es nicht viel besser aus.

Sie prangern an, dass in Bezug auf Tiere "es der Umstand ist, dass in den letzten Jahren die Fortschritte, die in Bezug auf ihren Schutz gemacht wurden, durch die öffentlichen und privaten Anklagen erreicht wurden". Daher sei es so wichtig, dass die Kontinuität gewahrt bleibt, betonen sie.

Der Gesetzentwurf schränkt auch die Möglichkeit einer Privatanklage für Tierschutzvereine stark ein, "da diese nicht als beleidigt oder durch die Straftaten geschädigt angesehen werden, auch wenn sie die Kosten für misshandelte oder ausgesetzte Tiere tragen".

Leider ist die Frist zur Abgabe seiner persönlichen Meinung zum Gesetzesentwurf praktisch verstrichen. Es bleibt aber zu hoffen, daß es genug Menschen und Vereinigung gab, die sich lautstark zu Wort gemeldet haben, um die Erfolge der Vergangenheit in der Strafverfolgung von Straftaten an Tieren zu bewahren und vielleicht durch bessere gesetzliche Regelungen zu manifestieren.

Die oben genannten Vereinigungen von spanischen Tierrechtsjuristen haben einen ganzen Katalog von Fragen zusammen gestellt, die im Zusammenhang mit der Modernisierung des Strafrechts zu klären sind. Dabei handelt es sich in erster Linie um folgende Themenbereiche:

1: Der Gesetzentwurf will die öffentliche Anklage bei Straftaten wegen Misshandlung und Aussetzung von Tieren und gegen die Tierwelt allgemein verbieten. Sie will nur die Staatsanwaltschaft oder den Besitzer des Tieres Anklage zulassen.

2: Der Vorentwurf geht davon aus, dass Tierschutzorganisationen nicht verletzt und damit anklagebefugt seien, wenn es zu einer Misshandlung oder Aussetzung von einzelnen Tieren kommt.

3: Der Vorentwurf geht davon aus, dass Menschen, die ihr Geld für die Pflege eines misshandelten oder ausgesetzten Tieres ausgeben, bei diesen Straftaten keine Geschädigten sind.

4: Der Vorentwurf geht davon aus, dass keine Tierschutzorganisation als Opfer des Straftatbestandes der Tierquälerei angesehen werden kann, weder als Täter noch als Geschädigter.

5: Der Vorentwurf sieht vor, dass jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren geahndet wird, von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden kann, wenn dies ihrer Meinung nach unnötig oder kontraproduktiv wäre. Straftaten der Misshandlung und des Aussetzens werden mit weniger als 2 Jahren Haft bestraft und die Erhebung einer Anklage würde einzig im Belieben der Staatsanwaltschaft liegen. Von Bagatellen kann bei der Androhung eines Strafmaßes von bis zu 2 Jahren Freiheitsentzug nicht mehr die Rede sein..

6: Der Vorentwurf besagt, dass, wenn der Richter eine Bewährung oder gar einen Freispruch ausspricht, nur die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen kann, nicht aber auch die Privatanklägerschaft.

7: Der Vorentwurf besagt, dass man, wenn die Staatsanwaltschaft einen Beschluss erlässt, z. B. zur Einstellung des Falles, zum Richter gehen kann, um sich zu beschweren. Lehnt aber auch der Richter ab, darf man weder Berufung, noch Revision, noch Nichtigkeit, noch sonst etwas einlegen.

8: Der Vorentwurf sieht vor, dass die öffentliche Ankläger nicht an der Phase der Vollstreckung teilnehmen kann, die die letzte Phase des Prozesses ist, in der entschieden wird, ob der Täter ins Gefängnis geht oder nicht, oder in der wir fordern, dass er direkt ins Gefängnis geht, wenn er die Bedingungen für die Bewährung nicht erfüllt oder wenn er andere Bedingungen der Strafe nicht erfüllt.

9: Der Vorentwurf enthält in seinem Text den Begriff der "Privatanklägers", ohne zu erklären, ob es sich dabei um ein Synonym für den öffentlichen Ankläger handelt oder was er ist, was eine Quelle der Verwirrung und Fehlinterpretation sein kann.

Es gibt noch weitere Punkte, die von Seiten der Anwaltsvereine kritisiert werden, hier aber nicht weiter behandelt werden sollen.

(Quelle: La Voz de Fuerteventura vom 25.2.2021)

F.S.

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