Totes Tier gefunden – was tun?

Veröffentlicht am : 28. Juni 2021
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Vor ein paar Tagen, es war ein Sonnabendabend, rief ein Tourist an, der auf dem Grundstück der für den Urlaub gemieteten Finca in Cala D’Or eine tote Katze gefunden hat. Er wußte sich keinen Rat, was er nun machen kann oder sollte. Unser Hinweis, den Eigentümer der Finca über den Fund zu informieren, damit dieser sich um das tote Tier kümmern kann, war wenig zielführend, weil er dies schon versucht hatte. Da er aber die Finca über eine Agentur gemietet hat und diese am Wochenende nicht erreichbar war, konnte er den Eigentümer auch nicht erreichen.

Es stellt sich also die Frage, was ist in einem solchen Fall zu tun?

Hierzu wollen wir zunächst einen Blick ins balearische Tierschutzgesetz werfen. Das Gesetz regelt in Art. 2 zum einen, daß wild lebende oder verwilderte Tiere nicht unter dieses Gesetz fallen, erklärt aber in Art. 30, daß Streuner von den Rathäusern bzw. deren Beauftragten eingesammelt und betreut werden sollen. Letzteres läßt die Absicht der staatlichen Fürsorgepflicht für streunende Haustiere erkennen, wenngleich sich diese Regelung nur auf lebende und nach dem Wortlaut nicht ausdrücklich auch auf tote Tiere bezieht.

Diese Vermutung führt zu der Konsequenz, daß die Rathäuser und deren Bevollmächtigten auch zuständig sind, wenn ein totes Tier aufgefunden wird. Das wäre auf jeden Fall zu bejahen, wenn das Tier auf öffentlichen Grund und Boden vorgefunden wird. Verstirbt das Tier jedoch auf einem privaten Grundstück, ist zunächst einmal die Zuständigkeit der Verwaltung nicht gegeben. Ist jedoch der Grundstückseigentümer nicht auch der Eigentümer des toten Tieres, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Tier höchstwahrscheinlich um einen Streuner handelt, wofür wiederum die Verwaltung zuständig wäre.

Wurde ein Privatgrundstück befristet (meist Urlauber) oder unbefristet an Dritte vermietet, bleibt der Grundstückseigentümer prinzipiell zum Handeln beim Auffinden eines toten Tieres auf seinem Grundstück verpflichtet. Das setzt aber voraus, daß der Mieter den Grundstückseigentümer über den Fund des toten Tieres unverzüglich informiert. Ist dieser, wie im eingangs geschilderten Fall nicht bekannt oder nicht erreichbar, gibt es für den Mieter 3 Handlungsmöglichkeiten.

1) Sofern der Fundzeitpunkt in die Bürozeiten des zuständigen Rathauses bzw. des dortigen Bereitschaftsdienstes fällt, ist diese Verwaltung zu informieren und zur Abholung des Leichnams aufzufordern.

2) Ist das Rathaus nicht erreichbar, sollte unbedingt die örtliche Polizeistation informiert und zum Handeln aufgefordert werden.

3) Alternativ zu 2) kann man sich auch an einen in der Nähe ansässigen Tierarzt wenden und diesem um Abholung des toten Tieres bitten. Letzteres birgt aber die Gefahr ins ich, daß die Kosten für die Abholung und die Beseitigung des Tierkörpers der Mieter zunächst bezahlen muß. Das können durchaus ein paar Hundert EURO sein. Daher immer zuvor die Kostenfrage klären. Hat man als Mieter die Kosten des Tierarztes bezahlt, hat man natürlich einen Anspruch auf Ersatz durch den Grundstückseigentümer. Da sich dies aber erfahrungsgemäß meist sehr kompliziert gestaltet und nicht unbedingt von Erfolg sein muß, empfiehlt sich eher das Vorgehen nach Ziff. 2).

Wir haben bei der EURO-Tierklinik in El Arenal auf unsere Rückfrage die Antwort erhalten daß dort keine speziellen Verwaltungsvorschriften bekannt sind, die die Behandlung von toten Fundtieren regeln. Es ist aber schon aus hygienischer Sicht dringend davon abzuraten, untätig zu bleiben. Ebenso ist davon abzuraten, ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Verwaltung ein Grab für das Tier auszuheben und es dort zu beerdigen. Dies könnte u.U. als Umweltstraftat, mindestens aber als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Dieser Artikel wird ergänzt, sofern und sobald uns weitere Informationen seitens der Rathäuser zugänglich gemacht werden.

Findet man ein totes Wildtier (viele davon stehen unter Naturschutz) ist in jedem Fall die Verwaltung zu infomieren. Der Leichnam des Tieres ist an Ort und Stelle zu belassen.

F.S.

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