Verurteilt wegen Tierquälerei, weil der Täter seinen an Leishmaniose erkrankten Hund nicht zum Tierarzt gebracht hatte
Das Strafgericht Nr. 1 von Ourense hat einen Mann wegen Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, weil er seinen an Leishmaniose erkrankten Hund nicht zum Tierarzt gebracht hatte.
Darüber hinaus wurde ihm ein besonderes Berufs-, Gewerbe- oder Handelsverbot für Tiere und der Besitz von Tieren für 2 Jahre und 6 Monate auferlegt. Außerdem muß er eine Entschädigung in Höhe von 393 Euro an die Tierschutzorganisation zahlen, die sich um den Hund kümmerte.
In seinem Urteil erklärt das Gericht, dass der Verurteilte im Jahr 2021 "in Kenntnis der Tatsache, dass der Hund an der Leishamniosis erkrankt war, den Hund unbegründet nicht zum Tierarzt gebracht hat, um die für die Heilung notwendige Behandlung durchführen zu lassen".
Weiter heißt es, dass das Tier erst zum Tierarzt kam, nachdem es von einem Tierheim aufgenommen worden war und Symptome wie generalisierte Alopezie, Hautinfektionen, Onychogryphose, Keratokonjunktivitis und Verlust des Hautrandes der Augenlider sowie Nierenanomalien aufwies.
Der Hund wurde deshalb tierärztlich behandelt, und da der Angeklagte sich nicht um das Tier gekümmert hat, wird es lebenslang Augentropfen benötigen und muss alle sechs Monate untersucht werden.
Im Urteil wurde der Angeklagten zu 3 Monaten Haft verurteilt, die für einen Zeitraum von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, vorbehaltlich der Zahlung der zivilrechtlichen Haftung, zu der er verurteilt wurde, und der Nichtbegehung einer Straftat während der Bewährungszeit.
Da es sich um ein Konformitätsurteil handelte, ist auch keine Berufung möglich, da die Parteien den Wunsch geäußert haben, keine Berufung einzulegen, sobald das erwartete Urteil verkündet worden war.
Die Staatsanwaltschaft hatte vor der Einigung in ihrer Anklageschrift den Sachverhalt als Straftat der Tierquälerei qualifiziert, ohne dass strafrechtlich relevante Umstände hinzukamen, und eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten beantragt.
F.S.
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