Zur Stellung der Tierschutzvereine und –organisationen nach dem neuen spanischen Tierschutzgesetz

Veröffentlicht am : 31. August 2024
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Wie jede neue Gesetzgebung zum Tierschutz hat auch das Gesetz 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen der Tiere (BOE Nr. 75 vom 20-03-2023, in Kraft seit dem 29-09-2023) großes Interesse bei den gemeinnützigen Organisationen geweckt, die ihre Tätigkit in diesem Bereich leisten und wissen wollen, welche Instrumente ihnen dieses Gesetz zum Schutz der Tiere an die Hand gibt und wie sie diese in die Praxis umsetzen können.

Die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Vereine selbst, was die interne Verwaltung, die Ausbildung, die Freiwilligenarbeit, die Genehmigungen usw. betrifft, werden jedoch leider nicht so häufig diskutiert. Und das, obwohl es für diese Organisationen von entscheidender Bedeutung ist, dies zu berücksichtigen, gerade um ihre wichtige Arbeit weiterhin ausführen zu können.

Eine der wichtigsten Neuerungen dieses Gesetzes ist die Schaffung des Zentralsystems der Tierschutzregister, dessen Ziel es ist, die verschiedenen, von den autonomen Gemeinschaften abhängigen Register zu koordinieren, von denen die Informationen an das staatliche System weitergeleitet werden, wie in einer künftigen Verordnung zu dem Gesetzes noch konkret festgelegt werden muß.

Unter anderem wird ein Register der Tierschutzorganisationen geschaffen (Artikel 43 bis 50) werden, das nach dem Gesetz jene gemeinnützigen Organisationen erfassen soll, die eine Tätigkeit in den Bereichen Pflege, Rettung, Rehabilitation, Suche nach Adoption von Tieren, Verwaltung von Katzenkolonien, Sensibilisierung für verantwortungsbewusstes Halten und Rechtsschutz von Tieren ausüben und im Register der Tierschutzorganisationen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes einzutragen sind“.

An dieser Stelle ist klarzustellen, dass - wie der Verband der auf dem Gebiet des Tierrechts t#tigen Juristen, INTERcids, in seinen Korrekturvorschlägen zum Vorentwurf dieses Gesetzes angemahnt hat - die Eintragung in dieses Register nicht als Voraussetzung für die Gründung des Vereins angesehen werden kann, was dem in Artikel 22 EG verkündeten Verfassungsrecht zuwiderlaufen würde.

Die Eintragung in dieses Register wird jedoch als Voraussetzung für die Bekanntmachung gegenüber Dritten, für die Berücksichtigung als Einrichtung, die mit der Verwaltung zusammenarbeitet, für den Zugang zu Subventionsprogrammen usw. erforderlich sein. In der Praxis wird also jede Vereinigung (auch in Spanien tätige ausländische Vereine), die ihre Arbeit unter dem vollen Schutz des neuen Gesetzes fortsetzen möchte, je nach Art der von ihr ausgeübten Tierschutztätigkeit den in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen müssen.

Für die Eintragung in das Register der Tierschutzorganisationen werden nach den Regelungen des Gesetzes verschiedene Kategorien von Organisationen festgelegt.

Diese Einteilung ist wichtig, da sie die rechtliche Anerkennung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Tierschutzvereine beinhaltet. Wenn von dieser Art von Organisationen die Rede ist, die gemeinhin als „protectoras“ bezeichnet werden, ist zu bedenken, dass sie sich in der Regel hauptsächlich mit dem Einsammeln und der Adoption ausgesetzter Tiere befassen (Organisationen, die das Gesetz als „Typ RAC“ bezeichnet). Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass das Gesetz auch diejenigen anerkennt und spezifiziert, die Rettungsstationen für Tiere, die aus der produktiven Ausbeutung gerettet wurden (RAD), Rettungszentren für Wildtiere (RAS) oder Katzenkolonien (GCOF) verwalten. Außerdem sollte an dieser Stelle nicht versäumt werden, auch andere Einrichtungen zu erwähnen, die sich der Sensibilisierung oder der rechtlichen Verteidigung von Tieren widmen (DEF), für die natürlich eine eigene Kategorie geschaffen werden sollte.

Auch wenn die spezifischen Aspekte der Eintragung von Vereinigungen in dieses Register in den entsprechenden Verordnungen geregelt werden, enthält das Gesetz 7/2023 bereits einige grundlegende Bestimmungen, die den Vereinigungen bekannt sein sollten, damit sie sich so weit wie möglich auf die notwendigen Anpassungen vorbereiten können.

Zu diesem Zweck wird den Organisationen dringend empfohlen, jede der im Gesetz enthaltenen Kategorien zu analysieren (ein und dieselbe Organisation kann in mehr als einer Kategorie tätig sein) und die Verpflichtungen zu überprüfen, die von ihnen verlangt werden, wenn das Register für Tierschutzorganisationen in Kraft tritt.

Die wichigsten Verpflichtungen bestehen mindestens darin, einen jährlichen Tätigkeits- und Finanzbericht vorzulegen, sowie in weiteren Anforderungen, die von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängen. Generell erinnert das Gesetz auch alle Organisationen an ihre Pflicht, die spezifischen Vorschriften für Freiwilligenarbeit oder, falls sie Mitarbeiter beschäftigen, die geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Freiwillige müssen den entsprechenden Freiwilligenvertrag unterzeichnen und die erforderliche Ausbildung erhalten. Auch das beauftragte Personal, das mit Tieren in Kontakt kommt, muss über die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen verfügen, was auf Verlangen der zuständigen Stelle nachzuweisen ist.

Da es sich um einen der herausragendsten und notwendigsten Aspekte dieses Gesetzes handelt, ist es erstaunlich, wie wenig Beachtung die gesetzlich vorgesehene Gestaltung der so genannten Tierschutzstatistik findet. Das bisherige Fehlen dieser Statistik stellt zweifellos eines der größten und grundlegendsten Defizite des Tierschutzes in Spanien dar.

In diese Statistik werden unter anderem die Daten der Tierschutzorganisationen einfließen, die damit einen wichtigen Beitrag zu diesem Thema leisten müssen. Die Pflicht, alle Informationen, die sie sammeln können, ordnungsgemäß zu dokumentieren und der Verwaltung systematisch mitzuteilen, muss von den Vereinigungen als ein wesentliches Ziel ihrer Arbeit verstanden werden. Das Problem zu messen, es in seiner ganzen Tragweite sichtbar zu machen, und zwar auf der Grundlage quantifizierter und zuverlässiger Daten, ist der erste Schritt, damit die öffentlichen Verwaltungen die notwendigen Maßnahmen ergreifen und, falls sie dies nicht tun, ihr Eingreifen fordern können.

Schließlich ist Artikel 81 des Gesetzes für die Tierschutzorganisationen von grundlegender Bedeutung, in dem es heißt: „In Sanktionsverfahren, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnungen eingeleitet werden, haben die Tierschutzverbände und -organisationen, die die Beschwerde am Anfang des Sanktionsverfahrens eingereicht haben, oder diejenigen, deren satzungsmäßige Ziele den Tierschutz als Hauptzweck beinhalten und die als interessierte Partei in dem Verfahren aufgetreten sind, den Status von interessierten Parteien“.

Dieses Gebot muss immer von den Verbänden in ihren Verwaltungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die zu seiner Konkretisierung erlassenen Verordnungen geltend gemacht werden, und auf jeden Fall von denjenigen, die in einem bereits eingeleiteten Verfahren auftreten möchten, indem sie die entsprechende Verwaltung bitten, sie als interessierte Partei im Verfahren zu betrachten, für die Zwecke, die im Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen anerkannt sind.

Jede Vereinigung ist an sich ein Mittel im Dienste des Zwecks, für den sie gegründet wurde. Ein Mittel, das ordnungsgemäß gepflegt, gewartet und verwaltet werden muss, wobei es seine Pflichten als solches rigoros erfüllt. Begrenzte Ressourcen und Zeit führen oft dazu, dass Non-Profit-Organisationen diesen Aspekt vernachlässigen und sich auf das Tagesgeschäft mit ihren - immer sehr lobenswerten - unmittelbaren Aufgaben konzentrieren.

Die Überarbeitung und Aktualisierung der Satzungen, die Formalisierung der Beziehungen zu den Freiwilligen und der Verwaltung, die Erfassung aller durchgeführten Aktivitäten und der entstandenen Kosten, die Aktualisierung der Datenbanken mit den betreuten Tieren usw. sind Maßnahmen, die ein natürlicher Bestandteil der Funktionsweise eines jeden Vereins sein muß und die je nach Entwicklung unserer Vorschriften immer mehr erforderlich werden.

In diesem speziellen Punkt hat das Gesetz 7/2023 vom 28. März neue Pflichten mit sich gebracht, die zweifelsfrei eine positive Gelegenheit für die Verbesserung des Tierschutzes in Spanien darstellen können. Die Tierschutzvereine sollen als solche gestärkt werden, um organisierter zu handeln, ihren Beitrag sichtbar zu machen und die Arbeit, die sie im öffentlichen Interesse leisten, mit der notwendigen rechtlichen Formalität zu unterstützen.

Wer den kompletten Wortlauf des Gesetzes Nr. 7/2023 auf Spanisch und Deutsch einsehen möchte, wird hier fündig.

M.G.L.

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