Zur Stellung von Haustieren im Mietrecht nachdem sie nicht mehr als Sachen behandelt werden

Veröffentlicht am : 26. Januar 2022
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Hierzu gibt es zwar noch keine Rechtsprechung, aber zumindest eine publizierte Meinung von Seiten der Immobilienwirtschaft.

Die Rechtsanwältin Helena Pascual erklärt in einem Artikel des Immobilienportals Idealista, dass zumindest das Gesetz über städtische Mietverträge (LAU) nichts über Haustiere oder die Möglichkeit, die Haltung von Tieren im Mietvertrag zu verbieten, festlegt, sondern dass die Verträge "durch die vom Willen der Parteien bestimmten Vereinbarungen, Klauseln und Bedingungen geregelt werden".

Kürzlich wurde argumentiert, dass das Verbot von Haustieren nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden kann, da Haustiere nach dem neuen Zivilrechtsregeln als Mitglieder der Familie gelten.

Die Anwältin weist jedoch darauf hin, dass die Reform zwar die Regelung des Sorgerechts im Falle einer Scheidung vorsieht, dass aber im Gesetzestext Haustiere keinesfalls als Teil der "Familieneinheit" definiert werden, sondern als "fühlende Wesen" bezeichnet werden.

Der Vorentwurf des Gesetzes über den Schutz und die Rechte von Tieren bezieht sich zwar auf die Verpflichtung der Eigentümer oder der für die Haustiere verantwortlichen Personen, diese "in den Familienverband zu integrieren", aber es handelt sich um einen Entwurf, der noch geändert werden kann, und es ist nicht bekannt, ob er sich auf Mietverträge auswirken wird.

Die im Gesetz 17/2021 vom 15. Dezember vorgesehene Reform des Tierrechts ändert das Zivilgesetzbuch, das Zivilprozessrecht und das Hypothekenrecht, nicht aber das städtische Mietrecht, so dass die Situation von Haustieren in der Wohnung nicht verändert haben soll..

Daher betont die Anwältin, dass allein die Vereinberungen der Parteien berücksichtigt werden müssen, und daher könnte dieses Verbot im Mietvertrag auch weitrhin verankert werden, da es vollkommen legal wäre, d. h. der Vermieter kann vertraglich die Haltung eines Haustiers in der Wohnung verbieten, und die Nichteinhaltung könnte zur Kündigung des Vertrags führen.

Enthält der Mietvertrag jedoch kein diesbezügliches Verbot, kann der Vermieter dem Mieter die Haltung von Haustieren in der Wohnung nicht untersagen, solange sie keine Probleme des Zusammenlebens oder Schäden in der Wohnung verursachen.

Das Vorstehende entspricht der Auffassung der spanischen Immobilienwirtschaft. Ob die Rechtsprechung angesichts der veränderten Haltung eines Großteils der Menschen zu Tieren hier nicht vom Recht der Gesetzesauslegung zugunsten der Mieter Gebrauch machen wird, wird die Zukunft zeigen. Es ist durchaus denkbar, daß es auch in Spanien zu einer Wende in der Rechtsprechung kommen kann. Ähnliches ist schon vor ein paar Jahren in Deutschland geschehen, wo der BGH festgelegt hat, daß ein generelles Tierhaltungsverbot in Mietverträgen die Mieter unangemessen benachteiligt und damit unzulässig ist. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls ist ein vertragliches Tierhaltungsverbot in Deutschland noch zulässig.

F.S.

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