Zur zukünftigen Durchführungsverordnung zum Tierschutzgesetz

Veröffentlicht am : 17. Juni 2023
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Das Gesetz 7/2023 vom 28. März über den Schutz des Tierschutzes und der Tierrechte wird am 29. September 2023 in Kraft treten. Für seine wirksame Anwendung müssen jedoch noch einige Punkte durch Verordnungen ausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck hatte das Ministerium für soziale Rechte und die Agenda 2030 im April ein öffentliches Konsultationsverfahren zu den folgenden Punkten eröffnet, die noch ausgearbeitet werden müssen:

-   System von Tierschutzregistern.

-   Verfahren für die Aufnahme oder den Ausschluss von Arten in die Positivliste für Heimtiere.

-   Inhalt, Periodizität und Indikatoren der Tierschutzstatistiken.

-   Anerkennung der Voraussetzung, dass die Haltung von Tieren nicht untersagt ist.

-   Angemessene Lebensbedingungen für jede Tierart.

-   Ausbildungslehrgang für Hundehalter.

-    Regelung für die Eintragung von Personen in die Tierschutzregister.

-    Regelung des Zuchtsystems.

-   Verträge über den Kauf, den Verkauf und die Adoption von Haustieren.

In den Beiträgen, die Anfang Mai zu dieser Konsultation eingereicht wurden, wies INTERcids darauf hin, dass diese Liste nicht vollständig ist, da es neben den oben genannten Punkten noch andere Themen im Gesetz gibt, die ebenfalls bearbeitet werden müssen. Zu jedem der vom Ministerium genannten Punkte hat die Organisation verschiedene Beiträge geleistet. Um nur ein Beispiel zu nennen:

-   Was die Register zur Identifizierung von Heimtieren betrifft, so ist es zur Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung im Rahmen des staatlichen Systems der Register notwendig, ihren Inhalt zu harmonisieren, damit sie alle die gleichen Informationen erfassen. Zu diesem Zweck schlägt INTERcids vor, Felder aufzunehmen, die sich unter anderem auf das mögliche Miteigentum an den Tieren oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Tiere beziehen.

-   Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Tiere, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden, von ihren Besitzern als Heimtiere registriert werden können. Die Organisation hat in Zusammenarbeit mit der Federation of Animal Sanctuaries daran erinnert, dass diese Möglichkeit in den entsprechenden Registern ordnungsgemäß vermerkt werden muss.

-   In der Verordnung sollten auch die Fälle der erlaubten Zucht festgelegt werden. In diesem Zusammenhang weist INTERcids darauf hin, dass die Tatsache, ob die Zucht im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit oder außerhalb einer solchen erfolgt, nicht ausschlaggebend für ihre Auswirkungen auf die Kontrolle und den Tierschutz ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Regelmäßigkeit oder Kontinuität, mit der die Zuchttätigkeit durchgeführt wird, unabhängig von dem menschlichen Interesse, das damit befriedigt werden soll: zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns, zur Förderung einer bestimmten Rasse, zur Gewinnung von Exemplaren für eine Tätigkeit, usw. Unter diesem Gesichtspunkt gibt es nur zwei Kategorien von Züchtungen: diejenigen, die gelegentlich und ausnahmsweise durchgeführt werden, und die übrigen.

-   In Bezug auf das Verfahren zur Erstellung der Positivlisten für Heimtiere hat INTERcids neben der Berücksichtigung der Eignung der Arten, der erforderlichen Risikobewertung und der Beachtung des Vorsorgeprinzips erklärt, dass als allgemeines Leitkriterium bei der Erstellung dieser Listen die Warnung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Heimtieren (in Spanien seit dem 1. Februar 2018 in Kraft) berücksichtigt werden sollte, in dessen Präambel es heißt, dass "die Verwendung von Exemplaren der Wildtiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte".

-   In Bezug auf die Grundausbildung für Hundehalter hat die Organisation neben anderen Überlegungen zu Inhalt und Format die Wichtigkeit vermittelt, dass dieser Kurs auf dem Ansatz der sogenannten respektvollen und bewussten Hundeerziehung basiert. In voller Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes 7/2023 vom 28. März wird ein Kurs, der sich auf das Verständnis der wirklichen Bedürfnisse von Hunden konzentriert, dazu beitragen, sowohl impulsive Käufe oder Adoptionen zu verhindern als auch jene Aussetzungen zu vermeiden, die in vielen Fällen durch falsche Erwartungen und vermeintliche Verhaltensprobleme verursacht werden, die nichts anderes sind als ein Mangel an Verständnis für die wahre Natur dieser Tiere.

Neben den genannten Beiträgen hat INTERcids auch Überlegungen zu den in das Zentralsystem aufgenommenen Registern, zur Kontrolle von Disqualifizierungen, zur Tierschutzstatistik, zu Kauf- und Adoptionsverträgen und zur Festlegung angemessener Lebensbedingungen für bestimmte Arten vorgelegt. Alle diese Überlegungen müssen im Rahmen des anschließenden öffentlichen Informationsprozesses im Hinblick auf den vom Ministerium vorgeschlagenen Verordnungstext präzisiert und ergänzt werden.

Diese von INTERcids benannten Punkte für eine Durchführungsverordnung zum Tierschutzgesetz (Gesetz Nr. 7/2023) wären aus unserer Sicht um weitere Punkte zu ergänzen, die wir auch direkt und eigenständig dem Ministerium vorgeschlagen haben. Dazu zählen u.a. folgende 2 Fragen:

-   Das Gesetz führt an verschiedenen Stellen die Mitwirkung und Mitverantwortung von Tierschutzorganisationen für das Tierwohl an. Da es sich aber um ein rein auf das Territorium von Spanien bezogenes Gesetz handelt, wäre klar zu stellen, ob es sich bei diesen Organisationen ausschließlich um in Spanien registrierte Organisationen handeln soll oder ob auch im Ausland registrierte, aber in Spanien tätige Organisationen erfaßt werden sein sollen.

-   Insbesondere bei Jagdhunden oder anderen Arbeitstieren ergibt sich eine Gesetzeslücke in dem Fall, wo der Eigentümer des jeweiligen Tieres die erwerbsmäßige Nutzung dieser Tiere beendet, aber nichts tut, um sie fortan im Register für Haustiere erfassen zu lassen, weil er sich ihrer so einfacher entledigen kann. Damit besteht die Gefahr, daß z.B. ausgediente oder überzählige Jagdhunde auch weiterhin mittels der in der Vergangenheit praktizierten Methoden entsorgt werden können. Das aber widerspricht zutiefst dem Fortschritt, der fortan den Haustieren in Hinblick auf ihren Schutz zu Teil wird. Es stellt eine Schlechterstellung jedes Jagdhundes gegenüber dem normalen Haushund dar, Hier erscheint dringend noch weiterer Handlungsbedarf.

F.S.

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